gewerke,
der
;
–/-n
.
1.
›Genosse einer Handwerkerinnung‹; als Metonymie: ›Handwerk‹.
Hpreuß. / md.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  9; zur Metonymie:  1.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 308, 32
(
preuß.
,
1417
):
die alderlewtte aller gewerke
›Handwerke‹
sullen bestellen und czusehen, das ir werg gut [...] gemacht werde.
Helbig, Qu. Wirtsch.
1, 107, 4
(
md.
,
1481
):
es sol auch keiner von den gewercken einen manen vor des andern banck dieweile er mit im keufeth, auch keiner dem andern seinen kauffman entwendenn.
Ebd.
2, 26, 25
(
1484
):
wann imands aus den gewerken oder innunge vorstirbet, so sollen die iungsten vier gewerken die leich zu dem grabe tragen.
Ebd.
38, 32
(
1478
):
welchen sie [die innungmeister] aber under oren gewercken obirqwemen, das er unkouff gebe, der soltes der innunge verbussen.
Ebd.
4, 20, 26
(
1471
):
Zcum ersten söllen die gewercken czwüschen hir unnd der fasten ein bleichmeister und einen bleichrichter kiesen.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
, Hs. 
v. 1425
):
welch man [...] backen wil veile, der muz alrest di innunge unde sin were gewinnen mit den beckeren und muz geben ein pfunt; des sal daz dritte teil dem obirsten voite unde daz andere dritte teil den burgeren unde daz dritte teil den gewerken.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
205, 24
;
Ermisch, a. a. O. ; ;
Helbig, a. a. O.
2, 14, 20
;
4, 17, 17
;
Vgl. ferner s. v. .
2.
›Person, die sich mit anderen unter Bezahlung einer
zubusse
zum gemeinsamen Betrieb eines Berg- oder (seltener:) Hüttenwerkes, (vereinzelt:) einer Salzsiederei verbunden hat‹; die Stellung des
gewerken
wird teils in Formen des Lehenswesens behandelt; die Belege betreffen kaum die Arbeit, eher die Rechts- und Wirtschaftsposition des
gewerken
; teilweise Tendenz zu ›Bergwerkseigner; Bergbauunternehmer‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
4, 1421
f.
Vorwiegend omd. in bergbaubezüglichen Texten; m/soobd. in Wirtschaftstexten.
Phraseme:
ane (vor)wissen der gewerken
;
wieder willen der gewerken
.
Bedeutungsverwandte:
 3,  1.
Syntagmen:
die gewerken ausleschen / vervorteilen, jm. einen gewerken zu boten geben, einen gewerken befelen, auf das [...], die gewerken abscheuig / aufsässig machen, vermögen, zu [...], die gewerken
[von wo, z. B.
von den stollen
]
abtreiben
;
der g. zubusse geben, etw. verfallen sein
, [wo, z. B. auf einem Gewerkentag]
erscheinen, die gewerken etw.
(z. B.
einen stollen, eine zeche
)
bauen / annemen, die grube befaren, das erz erbauen, blei abtreiben, kupfer in kauf geben, das wasser
[des Stollens]
halten, etw
. (z. B.
eine gerechtigkeit
)
in lehen haben, belehente wälder haben, jm. jn
. (z. B.
arbeiter
)
abwenden
›abwerben‹,
jm. einen lon bezalen / reichen, einen bergmeister nemen, beschwerungen fürbringen, das [...], des geschosses frei sein
;
die bürger gewerken sein
;
etw
. (z. B.
die retardatteile
›nicht bezahlte Anteile‹)
der gewerken sein
;
den / dem gewerken etw. ausmessen / verleihen / gebieten, den gewerken recht geschehen, etw. schuldig bleiben, etw. nütze sein, zu muten / schürfen gestatten, etw
. (z. B.
silber
)
bezalen, ein lon
[für die Arbeiter]
leidlich sein
;
auf die gewerken einen zubusbrief anschlagen, bei den gewerken alte masse erhalten, sich gegen den gewerken gehorsamlich bezeigen, etw
. (z. B.
zechen
)
mit den gewerken in das gegenbuch schreiben, die zeche mit gewerken versorgen, jn. mit einem gewerken
[als Zeugen]
überwinden, etw
. (z. B.
bergteile
)
unter die gewerken austeilen, unter den gewerken ein krieg
[um das
erz
]
sein, einen unterschied zwischen den gewerken machen, jn. zu gewerken haben
;
die gewerken des bergwerkes, auf dem erbstollen
;
der alte / bauende / (un)verzubuste / verlegte g
.;
der rat der gewerken, die abschreckung, die halle, der sand / schlam der gewerken, der gewerken zettel
›Verzeichnis der Bergwerksanteilhaber‹ (im Übergang zum Kompositum).
Wortbildungen:
gewerkenrechnung
.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
169, 3854
(
Magdeb.
1608
):
das ichs nicht acht fuͤr ein bettel / | Zeigten sie [Berg Embsen] mir der Gwercken zettel / | Darin waren Fuͤrstlich Personen / | Hertzogen / Graffen / vnd Baronen.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
szal man hinforder usz keinem kothe von verdingtem feurwergke nymande ladestro, stroustro, nach den pfannensmeden eynich stro geben, bey pene auch eyns rinischen gulden, den der gewergke, der im kothe sent, verfallen seyn sal.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
, Hs.
15. Jh.
):
kein [...] obirstyn lyher noch kein ammechman hat dy gewalt, daz sy uff keynen erbestollen adyr uff keynen gemessyn bergyn mogen setzyn keynen styger, hutman adyr smyte noch keynen ammechman wedyr der gewerkyn wyllen.
Wenne ym dy teyl denne geeygent werden, zo zal ym der obirbergmeister adir bergrichter eynen gewerkyn zcu boten gebyn, der myt ym gehe zcu huße unde zcu hofe unde dy teyl uffbyte.
Ebd. (
1503
):
noch dem viertel jars sal der uffnehmer die zcechen ader lehenn mitt den gewerckenn in das kegenbuch schreiben.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
77, 24
(
omd.
,
1563
):
damit den bauenden gewercken nichts zue nachteil im schmelczen möchte vorsehen werden.
Ebd.
97, 10
(
um 1559
):
Solche zupus ein jeder gewercke von dato innen vier wochen den verordenten schichtmeister [...] geben sol.
Ebd.
149, 15
(
1554
/
1633
):
Bergktheil, so unter die verzubusten gewercken außzutheilen, werden einem jeden nach anzahl seiner verzubusten theil, [...], durch den schichtmeister zugetheilt, und wirdt ohne suchung einigs eigenen nuczens gleichheit gehalten.
Ebd.
150, 3
:
auf das nichts eigennutzigs mit betrugk zue müdemachung oder abschreckung der gewercken fürgenommen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1486
):
erlauben im [...], allenthalben in unsern landen [...] allerlei erczt und perckwerch [...] zu pauen durch sich selbs und ander die er zu gewercken und mitgesellen [...] haben wird.
Ebd. (
1529
):
Es sollen auch alle gewergken und bergleut frei sein aller heerzöge geschos.
Ebd. (
1530
):
dass die gewercken von Simon Dittrichs Hinterzech und Reichentrost ir wasser sollen halden andern zechen ane schaden.
Ebd. (
1533
):
Das [...] bevelen s.f. g., dass gewerckenrechnung der sambcost wochentlich [...] gehalten werden soll.
Ebd. (
1539
):
dass sich die herrn von Freudenthal [...] anmassen sollen, bergkwergsordnungen und freihaiten zu geben [...], auch den gewercken zu schurpfen und zu mutten zu gestatten auch anders zu underfahen, so der perckwercksoberkeit und herrlicheit anhengig ist.
Ebd. (
1573
):
Nachdem die gewercken [...] beschwerung furgebracht, dass etliche arbeiter und lehenhauer sich unterstehen, in der gewercken bergen nach gehaltenen rechnungen anschnitt und zubusszetteln stillschweigend und ohne der gewercken vorwissen zu arbeiten.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
73, 26
(
osächs.
,
1546
):
Solge zeche hot er bestetiget mit aller gerechtikeit, wie si di alden gewerken in lehen gehapt haben.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1590
):
die burger waren wie noch die alten heutigen tagen wissen maistes tails gewerchen und perksleit.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1506
, Hs.
17. Jh.
):
diejenigen gewerken so unsern vorfahren oder gewesten vizdomben belehente wälder haben.
soll auch unser waltmaister ernstlich darob halten, damit die rechte alte kollmaß bei den gewerken und meniglich erhalten [...] werden.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
120, 21
(
tir.
,
1525
):
darob zŭ sein
(›zu verhindern‹),
das uns Taŭfrer kŭpfer von gewercken zŭ kauffen geben werde.
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 114, 9
;
4, 114, 26
;
5, 35, 8
;
Löscher, a. a. O.
58, 42
;
74, 26
;
90, 29
;
134, 6
;
Weizsäcker, a. a. O.
186, 1
;
240, 26
;
Wutke, a. a. O. ; ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Wopfner, a. a. O.
76, 19
;
174, 11
;
Piirainen, Igl. Bergr. S. 
70
f.;
Veith, Bwb. ;
Vgl. ferner s. v.  4,  1,  1,  111,  4,  15, (
der
1,  8,  15,  3,  16,  17, .