2
gewer,
2
gewere,
die
,
etwas seltener
das
;
(für
die
),
-s
(für
das
)
/-e
(für
gewer
), auch
;
keine zeiträumliche Verteilung der Genera feststellbar, Angabe der Verteilung über die Bedeutungsansätze wegen teils schwacher Belegung nicht überzeugend möglich;
Fortsetzung zweier
ahd.
Bildungen:
-wer
und
werî
(
Splett, Ahd. Wb.
1104
s. v.
werien
2
); vgl.
mhd.
gewer
(
die/das
)
›Wehr, Verteidigung; Waffe‹
(; ; );
Syntagmen auf
die gewer
hin normalisiert.
1.
›Waffe, Gesamtheit der zur Kampfausrüstung eines wehrfähigen Mannes / Soldaten / Kriegers gehörigen Angriffs- und Verteidigungswaffen‹;
gewer
umfaßt alle Typen der von einer Person tragbaren, zum Hauen, Stechen, Stoßen wie zur Abwehr geeigneten Instrumente, darunter auch Feuerwaffen; vereinzelt auch: ›Waffenarsenal einer Herrschaft‹ (s. u.
Chron. Mainz
) sowie ›Waffengebrauch‹; ˹als Ütr.: ›natürliche, dem Tier angeborene, einer Waffe vergleichbare Spezialisierung, körperliche Ausstattung, mit der es sein Leben sichert‹ (dies im Unterschied zur Nicht-Spezialisierung des Menschen), s. u. Beleg
Haas
u. a. sowie ; auch
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß
mit einem Beleg zur
gewere
des Hasen, seinem schnellen Lauf; ›religiöse Waffe‹ (s. u.
Mathesius
)˺; vereinzelte Metonymien: ›Waffenträger‹; ›männliches Geschlechtsorgan‹; Syntagmen teils ansatzweise phrasematisiert.
Phraseme:
er und gewer
,
er- und gewerlos
jeweils auf die Ehrenfähigkeit des Waffentragens bezogen (Belege im );
spies auf die kurze gewer
›Krieger mit Kurzwaffe‹.
Bedeutungsverwandte:
(
das
3, ,  1, , , ; offener Übergang zum Sachfeld mit z. B.  1,  3, I, 1,  1,  1, ,  1, , , ; zum männlichen Geschlechtsteil:  3.
Syntagmen:
die / eine g. empfangen / nemen / tragen / überantworten / ausbutzen / säubern / schiessen / zur hand, in die hand nemen, an im
›sich‹
haben, von im
›sich‹
geben / legen, jm. die g. einhändigen, aus den händen nemen, verbieten
(letzteres Zeichen der Entehrung), so auch:
jm. die g. abbekennen
›jm. das Recht auf das Tragen der Waffe aberkennen‹;
die g
. [wohin]
kommen
;
der g.
(Gen.)
gewaltig sein, jn. der g
. (Gen.obj.)
berauben
;
in der g. sein, in die g. kommen, sich in (die) g. bringen / tun, mit g. aufsein
, [wohin]
kommen / ziehen
, [wo]
segeln, sich mit g. rüsten, mit der g
. [wohin]
zulaufen, mit g. gerüst / versehen / versorgt sein, zu den geweren greifen
auch: ›Krieg anfangen‹;
die gute / kurze g
.;
die gewapneten mit geweren, Mars mit seiner g
.
Wortbildungen
gewerhaus
›Zeughaus‹ (dazu bdv.: ),
gewerlos
›unbewaffnet‹,
gewerwurf
›Wurf mit einer Waffe‹.

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
krigen tzwene myt enandir vnd loufen den andir an. vnd loufet yrre eynes wib tzu vnd wil yrem manne helfen. vnd vehet yenes mannes gewere
[Var. A:
dyng
]
vnd vndir den beyden mag der man vorterbit werden man sal yr dy hant abesnyden an den achselen wenne sy wolde yn vorterbit han.
Schöpper (
Dortm.
1550
):
¶ Arma. Wapnus harnisch gewehre waffen.
Toeppen, Ständetage Preußen
5, 327, 25
(
preuß.
,
1478
):
das die Littawen nicht sollen gewere tragen und fewrgeczew. [...], wer sie begreyfft mit gewere, der magk es en nemen.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
klagen wir, daz die zwen und zwenzig hieschen [...] die slußel zu dem geschutze und zu aller der gewere.
Karsten, Md. Paraphr. Hiob (
omd.
,
1338
):
di da sygeln in dem mer | Mit geczuge und mit gewer.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
zwenzigk gewappente elephanten, die bergferde uff on trugen unde itzlichen zwelff wol gewappente mit geschutze unde geweren.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
eine gewisse Ruͤstung vnd Gewehr / wider allerley Abgoͤtterey vnd Grewel der Juͤden / Mahometisten.
Neubauer, Kriegsb. Seldeneck
88, 30
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Ein jder knecht soll sein gewer vnd harnisch, so er wider haymkumpt, vberantworten an die end, do erß hot entpfangen.
Ebd.
94, 6
:
vff der schuczenn seytten gegenn den bannern ein flugell mit spissenn
[hier metonymisch: ›Waffenträger‹]
vff die kurczst gewer.
Lemmer, Brant. Narrensch.
99, 119
(
Basel
1494
):
Vil stett sich brocht hant jnn gewer | Vnd achten yetz keyns keysers mer.
Bartsch, Reinfrid (
halem.
, Hs.
14. Jh.
):
swaz er gewers dô mohte hân, | swert sper und geschütze, | swaz zuo der wer was nütze.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
niendert wirdt fundenn, wie herdtfellig ouch stein vnnd gewerwuͥrff abgelegt soͤllenn werdenn, ist angesechenn: [...].
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
15v, 4
(
Zürich
1521
):
kein Luchs zerrißt den andren, vñ so sy schon mit ein ander stryten / bruchen sy jr eigen geweer / die natur hat sy gewapnet / die menschen sind aber on gewer gebore͂. Ach gott mit was geweere͂ wapnet sy der zorn. Die Christen stürme͂ einand‘ mit helleschen gemaͤcht.
Maaler (
Zürich
1561
):
Geweer (die) Arma. [...]. Geweer auff alte gattung / wie es die alten gebraucht habend. Arma antiqua. Geweer die wol paliert vnnd außgebutzt seind. Arma lucida.
zun Geweeren greyffen / Den krieg anfahen. Capere arma, Cœptare arma.
Lauater. Gespaͤnste
15r, 10
(
Zürich
1578
):
daß mã jne͂ die gweer vß den hende͂ hat muͤssen braͤche͂.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1584
):
denne sölle [...] imme alle wirtshüser, ouch das gwer verpotten, und ouch er untzit uff gnad ehrlos sin.
Müller, Welthandelsbr.
290, 18
(
schwäb.
,
1514
/
5
):
alle gewer, so in das gantz konigreich von Portigall komen, sind frei und zalen weder disma noch zisma, zoe harnisch, pofeser, schilt, swert, lanzati, langspieß, hellenbarten, puxen, pulver, armbrost, handpogen, pheil.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 438, 10
(
schwäb.
,
1535
):
das ain jeder mit siner gewer für das amptmanshuß beschaid zu empfahen unverzogenlich zuloff.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Gewehrshauß / Zeughauß / armamentarium. Gewehrlos / inermis.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
1, 88, 27
(
m/soobd.
,
1467
?):
sollen stet und merckkt mit ainer ubermass irer aufgelegten rustigung mit harnisch und gewere, nemlichen ruekkhrebs, armschin und brekkelhawbel, spis, hellibarten und stole versehen sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1623
):
Daß gewöhr solle widerumben zusambengebracht, geseubert, beschriben und herrn ristmaister eingehendigt werden.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
89
(
mslow. inseldt.
,
16. Jh.
):
Soll d(er) Viertelmaister auffsehen damit ain Ied(er), in seinem Viertel, mit guetter gwer versorget seÿ, Wue aber Einer mit seiner gwer nit versorget war, soll derselbig von d(er) Oberkait gestrafft werdenn.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
434, 2
;
Wyss, Limb. Chron. ;
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1;
v. Liliencron, a. a. O. ;
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ;
Haas u. a., a. a. O.
10, 1
;
Jörg, Salat. Reformationschr.
211, 7
;
275, 5
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
Piirainen, a. a. O.
54
;
Paul, Wb. Bergmannsspr. 1987, S. 
187
f.;
Qu. Brassó
5, 425, 21
;
Schweiz. Id. f. (hier differenzierte Angaben zur gesellschaftlichen Zeichenfunktion der Waffe in der
Schweiz
).
Vgl. ferner s. v.
2
 4,  4.
2.
›einfache Waffe oder waffenähnlicher Gegenstand, wie er in nicht militärischer Situation, etwa bei Schlägereien, persönlichen Auseinandersetzungen, aber auch als Zeichen der Würde getragen und genutzt wird‹.
Gehäuft ˹wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte˺.
Syntagmen:
eine g. tragen / werfen / ziehen / zucken, der richter bei jm. eine g. begreifen
;
ane g. heim kommen, jn. mit einer g. tot schlagen
;
die unziemliche g
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
144, 31
(
rhfrk.
, Hs.
17. Jh.
):
wann einem seine hand beßert gegen den andern alß mit gewehr, hebel, stocken und doch nichts außrichtet.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
das keiner, der in den Rat gieng, kein Gewer solt mit im in den Rat tragen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
ob aber iemand zuͦ dem andern ein gewer, es sye maͤsser, taͤgenn, biel oder derglichen waffenn, wurde werffenn.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1611
):
es soll keiner kein wurfbeihel oder ander dergleichen unzimblich gewehr in kein würthshauß oder zech tragen.
Ebd. (
1725
, Hs.
1587
):
Welcher bei tag sich wider den andern aufrührisch empöret, sein messer entblößt oder sonst andere gewöhr.
Rössler, Stadtr. Brünn (
mähr. inseldt.
,
1. H. 14. Jh.
):
pei wem der richter begreift ein pantzier, ein platen, ein helm, ein peckelhauben oder semleich gewer, do man nicht mit sticht oder slecht, di nimt der richter.
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
190
;
Boner, Urk. Aarau
891, 10
;
Siegel u. a., Salzb. Taid. .
Vgl. ferner s. v. (
das
2.
3.
›gesichertes Versteck‹ (im Beleg als ›Räuberhöhle, Nest‹ gesehen); semantische Beeinflussung von
1
gewar
2 (
die
) anzunehmen.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3,  3,  7,
1
 1,  1, (
die
),  1.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
er
[
rapp
, bezogen auf den Bürgermeister Schwarz]
hat auch zuͦ etlichen Thoren schlüssel in seinem nest und gewör.
4.
›Verteidigung, Gegenwehr, Abwehr; Widerstand‹.
Gehäuft berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .
Syntagmen:
keine g. gegen jn. sein, die g. jm. krank werden
;
sich ane g. ergeben, jm. etw
. (z. B.
ein tor
)
in die g. befelen
;
ane g
. ›ohne Gegenwehr‹.

Belegblock:

Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
, Hs.
2. H. 16. Jh.
):
Da irmante di gemeine zu Hademar unde stalten sich vigentlichen zu gewere mit werfen, mit geschoße.
di von Limpurg traden zu in unde daden große gewer mit werfen unde schißen, unde werten den vigenden.
Quint, Md. Karl u. Eleg.
1762
(Hs. ˹
thür.
,
n. 1455
˺):
Herczogen eckerich wart sin gewer kranck; | Ellegast oͤme dz heibt abe swanck.
Gille u. a., M. Beheim
453, 1715
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Das [tor] wart dem Toman Elacher | da bevolhen in sein gewer.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1419
):
Und zoch der kúng von Engelland darnach wider gen Franckenrich, [...], untz nach gen Parys, und was kein gewere wider in.
Bachmann u. a., Volksb. (
alem.
,
15. Jh.
):
wurdent die heiden so zaghaft, [...], und woltend an alles gewër sich han ergeben.
5.
›Gegenrede vor Gericht; Antwortposition‹.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
EXCEPTIO. Exception behelff schuͤtz widerspruch schuͤtzwer außzug außflucht jntrag jnred wehr gewehr widerred.
Unger, Richtes Stig (
1474
):
wann die weyl du werest, die weyl bleibt er [antwortter] in der gewer, und verlewst nicht.
6.
›Flußwehr‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  11,
1
 11,  2,
3
.

Belegblock:

Luther, WA (
1522
):
und sind also weyse, als wer den reyn wolt schuͤtzen mit eynem stroeren gewehr.
Voc. Teut.-Lat.
m vjr
(
Nürnb.
1482
):
Gewere eins wasser. scolusa.
Schweiz. Id. (dort in Herkunfts- und Flurnamen belegt).