gewaltung,
die
.
›Vollmacht, Befugnis, für jn. zu sprechen‹;
vgl. (
der
57.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
137, 14
(
Worms
1499
):
Wir woͤllen auch so vrteil wider einen Vormunde der durch vns [...] nit zugelassen oder gegeben were. [...]. gesprochen würde͂ soͤllen vnbündig vnd nichtig syn dann derselb hat kein gewaltung.