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gewärtig,1.
›etw. in relativ kurzer Zeitspanne erwartend, in Erwartung e. S., mit etw. rechnend‹; Phraseme:
e. S.
(Gen.- / Dat.obj.) g. sein
.Syntagmen:
e. S.
(z. B. des exemplars e. S., eines lones, der speise
) / js
. (z. B. der gäste
) g. sein
.Belegblock:
Augen so behend zu sehen / wo man es nicht an einem Orte gewaͤrtig ist.
Gott umb speise [...] anzuruffen und soͤlchs von jm gewis gewertig zu sein.
Das woͤllest du Christlicher Leser [...] Christlich gebrauchen / auch in kurtzem deß Lateinischen Exemplars von mir gewertig seyn.
und unversehens der Buͤrger / welche uͤber Rhein nimmermehr dergleichen Gaͤste gewaͤrtig gewesen.
und dieselben thouwner in söllichem fall einiches lohns, sonder nur irer spyß und underhaltung gewertig syn söllen.
2.
›auf etw., das irgendwann eintreten wird und außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Menschen liegt, gefaßt, e. S. gewärtig‹; Syntagmen:
e. S.
(z. B. eines bisses, des lones, der hulfe
) g. sein
.Belegblock:
Luther, WA (
1538
); Das sie [Juden] dahin [spittel] soltten ihre not furtragen unnd lagen und der hulffe gewertig sein.
Solch vrtheil sprach des Beißkopffs mund. | Vnd schonet weder groß noch klein / | Jeder must des gewertig sein.
Wer gut Honig wil haben / der muß der Jmen Biß gewertig seyn.
so du gelt kanst draus loͤsen / wirstu von dem teuffel noch mer lons gewertig sein.
3.
›jm. / einer Herrschaftseinheit zu Dienst, Hilfe verpflichtet, dieser Pflicht entsprechend dienstbereit, dienstwillig, dienstbeflissen‹, oft in Formeln zusammen mit ˹(ge)treu(lich), gehorsam
(Adj.), jeweils oft˺, anhängig
1; 2; 3, aufrichtig
2, dienstlich, erlich, fürsichtig, hold, untertänig, verbunden, verpflicht
; sowohl auf lehensrechtliche Wechselseitigkeit wie (häufiger) auf einseitige Abhängigkeit bis hin zur Untertänigkeit bezogen; Starke Beleghäufung für das Obd.; oft Rechts- und Wirtschaftstexte, Chroniken.
Syntagmen:
j
. (z. B. der knecht
) g. sein
; j. des gerichtes über jn. g. sein
›sich das Gericht über jn. anmaßen‹; j. jm
. [oder einer Herrschaftseinheit] g. sein
, z. B. der marktschreiber, die landleute dem richter, der herzog dem reich, der bürger dem gericht, Ottokar dem könig / fürstentum, der hauptman der stat g. sein
, ˹mit Subjektschub ›jm. zustehen‹: 100 gulden e. P.
(Dat.; Grete
) g. sein, ein teil dem pfalzgrafen g. sein˺, j. jm. aufrichtig, bei tag und nacht, nach manlehenrecht, mit einem geschlos g. sein
; jn.
(z. B. die feinde
) dem reich g
. (präd. Attr.) machen
; den nuz g. fürdern
; der gewärtige hold / vasal
.Wortbildungen:
gewärtigkeit
gewärtnis
Belegblock:
die Stock meister und die hencker, die sperrn den halß auff, und wollen uber mich deß Gerichts gewerttig seyn.
ein knecht ich haben muß, | Der ehrlich sey und fein auffrichtig, | Gewertig, nüchtern und fürsichtig.
gewerttig und nach manlaͤchens recht dienstlich ze sin.
und solt hie in der stat mit haus sitzen und der stat gewertig sein als ain hauptman.
Die purger all daselbst dem bischof gewértichait muͦsten sweren.
das ander der maistail ist gewertig dem pfalzgrafen am Rein, [...], doch der burggraf von Noremberg dergleichen die stat Noremberg haben auch nit wenigs daran.
[Sylla] wolt noch nit abziehen, [...] pis er die offenlichen feind des römischen reichs, [...] dem römischen reich gewärtig macht.
Gille u. a., M. Beheim
71, 310
; Dinklage, Frk. Bauernweist.
107, 32
; Anderson u. a., Flugschrr.
14, 9, 6
; Rennefahrt, Statut. Saanen ;
UB Zug
1094, 38
; UB ob der Enns
10, 634, 20
; Winter, Nöst. Weist. ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Voc. Teut.-Lat.
m vv
;