1
gewärtig,
Adj.;
zu
mhd.
gewertec
›gewärtig‹
().
1.
›etw. in relativ kurzer Zeitspanne erwartend, in Erwartung e. S., mit etw. rechnend‹;
zu  1.
Phraseme:
e. S.
(Gen.- / Dat.obj.)
g. sein
.
Syntagmen:
e. S.
(z. B.
des exemplars e. S., eines lones, der speise
) /
js
. (z. B.
der gäste
)
g. sein
.

Belegblock:

Schorer, Sprachposaun
11, 2
(o. O.
1648
):
Augen so behend zu sehen / wo man es nicht an einem Orte gewaͤrtig ist.
Luther, WA (
1529
):
Gott umb speise [...] anzuruffen und soͤlchs von jm gewis gewertig zu sein.
Müller, Faustb.
841, 18
(
Frankf.
1587
):
Das woͤllest du Christlicher Leser [...] Christlich gebrauchen / auch in kurtzem deß Lateinischen Exemplars von mir gewertig seyn.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
und unversehens der Buͤrger / welche uͤber Rhein nimmermehr dergleichen Gaͤste gewaͤrtig gewesen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1617
):
und dieselben thouwner in söllichem fall einiches lohns, sonder nur irer spyß und underhaltung gewertig syn söllen.
Müller, a. a. O.
933, 4
;
Anderson u. a., Flugschrr.
14, 13, 24
.
2.
›auf etw., das irgendwann eintreten wird und außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Menschen liegt, gefaßt, e. S. gewärtig‹;
vgl.  2.
Bedeutungsverwandte:
 7.
Syntagmen:
e. S.
(z. B.
eines bisses, des lones, der hulfe
)
g. sein
.

Belegblock:

Luther, WA (
1538
);
Das sie [Juden] dahin [spittel] soltten ihre not furtragen unnd lagen und der hulffe gewertig sein.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
268, 220
(
Magdeb.
1608
):
Solch vrtheil sprach des Beißkopffs mund. | Vnd schonet weder groß noch klein / | Jeder must des gewertig sein.
Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Wer gut Honig wil haben / der muß der Jmen Biß gewertig seyn.
Wickram
4, 45, 12
(
Straßb.
1556
):
so du gelt kanst draus loͤsen / wirstu von dem teuffel noch mer lons gewertig sein.
3.
›jm. / einer Herrschaftseinheit zu Dienst, Hilfe verpflichtet, dieser Pflicht entsprechend dienstbereit, dienstwillig, dienstbeflissen‹, oft in Formeln zusammen mit ˹
(ge)treu(lich), gehorsam
(Adj.), jeweils oft˺,
anhängig
1; 2; 3,
aufrichtig
2,
dienstlich, erlich, fürsichtig, hold, untertänig, verbunden, verpflicht
; sowohl auf lehensrechtliche Wechselseitigkeit wie (häufiger) auf einseitige Abhängigkeit bis hin zur Untertänigkeit bezogen;
vgl.  5.
Starke Beleghäufung für das Obd.; oft Rechts- und Wirtschaftstexte, Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
j
. (z. B.
der knecht
)
g. sein
;
j. des gerichtes über jn. g. sein
›sich das Gericht über jn. anmaßen‹;
j. jm
. [oder einer Herrschaftseinheit]
g. sein
, z. B.
der marktschreiber, die landleute dem richter, der herzog dem reich, der bürger dem gericht, Ottokar dem könig / fürstentum, der hauptman der stat g. sein
, ˹mit Subjektschub ›jm. zustehen‹:
100 gulden e. P.
(Dat.;
Grete
)
g. sein, ein teil dem pfalzgrafen g. sein˺, j. jm. aufrichtig, bei tag und nacht, nach manlehenrecht, mit einem geschlos g. sein
;
jn.
(z. B.
die feinde
)
dem reich g
. (präd. Attr.)
machen
;
den nuz g. fürdern
;
der gewärtige hold / vasal
.
Wortbildungen:
gewärtigkeit
,
gewärtnis
(a. 1349).

Belegblock:

Luther, WA (
1537
):
die Stock meister und die hencker, die sperrn den halß auff, und wollen uber mich deß Gerichts gewerttig seyn.
Sachs (
Nürnb.
1559
):
ein knecht ich haben muß, | Der ehrlich sey und fein auffrichtig, | Gewertig, nüchtern und fürsichtig.
UB Zug
1312, 5
(
halem.
,
1481
):
gewerttig und nach manlaͤchens recht dienstlich ze sin.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
und solt hie in der stat mit haus sitzen und der stat gewertig sein als ain hauptman.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
Die purger all daselbst dem bischof gewértichait muͦsten sweren.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
das ander der maistail ist gewertig dem pfalzgrafen am Rein, [...], doch der burggraf von Noremberg dergleichen die stat Noremberg haben auch nit wenigs daran.
[Sylla] wolt noch nit abziehen, [...] pis er die offenlichen feind des römischen reichs, [...] dem römischen reich gewärtig macht.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1596
, Hs.
1. H. 17. Jh.
):
das er [marktschreiber] [...] dem richter und rat allenthalben gewörtig und gehorsamb seie.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Gille u. a., M. Beheim
71, 310
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
107, 32
;
Anderson u. a., Flugschrr.
14, 9, 6
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
UB Zug
1094, 38
;
UB ob der Enns
10, 634, 20
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Seemüller, a. a. O. ;
Mell u. a., a. a. O. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ;
Rwb f.;
Vgl. ferner s. v.  2.
4.
›achtsam, achtungsvoll, aufmerksam‹;
vgl. am ehesten  5.

Belegblock:

Jaspers, St. v. Landskron
145r, 35
(
Augsb.
1484
):
sy
[Eheleute]
seind schuldig in den kanleichen wercken aney͂ ander gewertig sein.