gevatterschaft,
die
;-Ø/-en
.Belegblock:
wo bynnen derselben zeith vorfellet, das einer zu gefatterschaft geladen, so soll yhme zwo stunden dortzu erlaubt seynn.
das man unß mit den gefatterschaften auch wolde loßen alßo vorbleyben, nochdem es unmuchlich ist, yn eyner aber 2 stunden solchs außczurichten.
wann das kündt gestorben, pflegt man zu sagen, so ist die gefatterschaft auss.