gevatterschaft,
die
;
-Ø/-en
.
›Patenschaft‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 39, 11
(
md.
,
1545
):
wo bynnen derselben zeith vorfellet, das einer zu gefatterschaft geladen, so soll yhme zwo stunden dortzu erlaubt seynn.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
66, 22
(
omd.
,
1544
/
5
):
das man unß mit den gefatterschaften auch wolde loßen alßo vorbleyben, nochdem es unmuchlich ist, yn eyner aber 2 stunden solchs außczurichten.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
wann das kündt gestorben, pflegt man zu sagen, so ist die gefatterschaft auss.
Auer, Stadtr. München (
moobd.
,
1347
):
Wer ain gevatterschaft hat, der sol datz dem wein nicht mer geben, dann zwelf pfenning seinen gevattern.