geuder,
der
;
–/-Ø
.
1.
s.  1.
2.
›erwachsene Person (stillschweigend verausgesetzt:) männlichen Geschlechtes, die sich durch übermäßige Großzügigkeit gegenüber anderen sowie (stärker gewichtet:) durch unkontrollierten Verbrauch um ihr Gut bringt und damit (so in den Belegen angedeutet) seine sozialen Verpflichtungen vernachlässigt, insofern Gegenstand von Rechtsregelungen ist‹;
zu  2.
Texte didaktischen Inhalts sowie Rechtstexte.
Gegensätze:
(s. v. , Adj.), .
Syntagmen:
den g. für den richter verbieten
›vorladen‹;
der g. milte sein, etw. vertun, nichts behalten, reichlich ausgeben, reichtum nicht verschmähen, das gut untergehen lassen, etw. üppiglich verzeren, kein mas / ende haben
;
j. ein g. seines gutes sein
;
dem g. sein gut verbannen
;
mit einem g
. [wie]
verfaren
;
der erklärte / unnütze / unordenliche / unversinte g
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
geuder vertöser brässer.
Voc. Teut.-Lat.
m vv
(
Nürnb.
1482
):
Gewder guffter vnnutzer außgeber. prodigus.
Sachs (
Nürnb.
1558
):
Also geschach gleich disem kargen | Der spart sein gut eim andern argen, | Losen prasser, füller und schlemmer, | Eim spieler, buler und verdemmer, | Unornling geuder und verschwender, | Biß er deß geldes war ein ender.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Vertuͤger so vnder vogten sind / moͤgen nit contrahieren. Glichergestalt woͤllen wir gelütert haben | mit den ihenen so offenbar verthuͤger vnd güder sind / die kein maß noch end im verthuͦn vñ verunnützen haben.
Vertuͦger vnd güder sollent voͤgt haben. ¶Vertuͦger / güder / v͂n all persone͂ die das ir üppigklich verzere͂ / [...] / die sind schuldig pfleger zuͦ haben. [...] sol alweg zuͦ vnser erkãtnuß stan / ob vnd wañ sy für güder vnd verthuͤger / oder vnnutzlich regierer zu͂ achten syent.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
Alwegen muͦß ein Sparer ein Guͦder haben, der es kuͤn verthuͦn, das er erkratzt und erspart an im.
das derselb also ein Guͤder ist und milt, gibt reilich uß.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1592
):
welcher [vogt] [...] ist ein geüder oder verschwender über ir ausgeben, lasset ir guth undergahn [...], der stath nach gelegenheit in unserer straf zu strafen.
Wie mit den göderern und täglichen sauffern zu verfahren. [...] wann von dergleichen schlemmern, dämmern, göderern und übelhausigen leüthen der gottsdienst versaumbt [...] wirdt: so [...].
Wiessner, Wittenw. Ring
4882
(
ohalem.
,
1400
/
08
):
Hie ist der geuder, dort der karg: | Der geuder ist ein sölich man, | Der nichtz mit im behalten kan.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1579
):
wie die satzung diser statt und regierung im recht der wyberen irem guͦt vor den güderen und liederlichen hußvätteren wenig schirms noch fryheit gebe.
Karnein, de amore dt.
69, 25
(
moobd.
,
v. 1440
):
ein weyser pueler, der tüt reichtumb nit versmähen als ein vnuersintter geẅder. Sunder ist der nit wol ain rechter pueler, der nach eingang seiner rennt, sein guet durch lieb verswenndt.
Niewöhner, Teichner
134, 10
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;