gestänge,
das
;
-s/-Ø
.
›eine Anzahl der Länge nach aneinander gefügter entweder steif oder beweglich (durch Schwingen) miteinander verbundener hölzerner oder eiserner Stangen, mittels welcher eine Kraft oder Bewegung fortgepflanzt wird‹ (so
Veith, Bwb.
).
Wortbildungen:
gestängsteuer
›Abgabe für die Mitbenutzung eines
gestänges
‹,
gestängfart
›Fahrbahn aus Bohlen, Schienen o. ä.‹ (a. 1517).

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
110, 14
(
omd.
,
um 1559
):
Gestengsteuer machen Sollen die geschwornen sehen, wie fern des gestengs gebraucht, item ob die knecht zu schichten zwolf stunden, einen ganzen tag ader alle dritteil mit einem ader mehr hunden darauf laufen, die steuer nach der wochen ader schichten aufs gleichste darnach machen.
Ebd.
110, 18
:
Wo gestenge liegen, sol ein iczliche zeche ir eigene fullorter haben, damit die fordernus nicht gehindert werde.