geständig,
Adj.
1.
›etw. (meist die Forderung, Rechtsauffassung einer Gegenpartei, auch: eine theologische These) anerkennend, die Richtigkeit von etw. einräumend, etw. zugebend, zugestehend‹; Syntagmen
(nur prädikativ): (jm.) etw
. (Akk., z. B. die servitude
) g. sein
; (jm.) e. S
. (Gen., z. B. des artikels, des durchschlags, einer gerechtigkeit / disposition / schuld, der posses
) g. sein
; g. sein, das [...]
.Belegblock:
druber ich
[Luther]
dem bapst [...] nichts gestendig bin. derhalb muste man dem Keiser seiner artikel also gestendigk sein.
gebe ich euch zu erkennen, das ich der zeit meiner regirung des closters ye unnd alwegenn die berurten gehultz und andere fur des closters eigenthumb gehalden, [...] unnd bin den gedachten dorffschafften, [...] nye keiner gerechtigkeit darin ader an gestendig gewest.
Wo aber der beclagt oder bekõmert / der schuld oder clag geste͂dig were / so solt er dem Cleger gnuͦgsam versicherung thuͦn.
wo die von Soloturn [...] vermeynen / sy von Bern taͤttend den pünden nit genuͦg / wettend sj jnen harüber des rechten / nach vermug der pünden und burgrechten gestendig syn.
Wie nun Doctor Luthern seliegen / sein verklaͤrung / vbel gedeütet worde͂ / als ob er den leib Christi iñs Brot einschliesse / oder an dz Brot heffte / welches weder er / noch die seinen gestaͤndig / sonder darmit allain auffs groͤbest vnnd einfaͤltigest / die gegenwertigkait des Leibs vñ bluͦts Christi woͤllen lehren.
Syntagmen:
des diebstals / frevels, der gotteslästerung / injurie / tat, der worte g. sein
.Wortbildungen:
geständigkeit
Belegblock:
Er wisse doch woll das er STerben Musse, Er sej der Thadt gestendig Bitte vmb gnadt.
und warn desselben zusagens, dermassen dem hellen hawfen getan, gar nit gestendig, sonder zaigten an, das es die maynung hette [...].
Wie wider den, so eines fraͤffels nit gestendig, kundtschafft gelegt werden soͤlle.
Gestaͤndig seyn / Bekennen / nicht laͤugnen / Confesser [...]. Gestaͤndigkeit / Confession.
‒
Vgl. ferner s. v. (Adj.).3.
›die Beweispflicht von etw. anerkennend, sich in der Beweispflicht sehend‹.Belegblock:
und wil euch daruff nicht bergenn, daß ich garnichts biin gestenndigk, daß ich understehe zinß einzunhemenn dem bemeltten kloister gehorigk.
4.
›haltbar, verwertbar (von umgeschlagenem Wein, der durch bestimmte Maßnahmen wieder nutzbar gemacht wird)‹.Belegblock:
Wer gebrochen win welli machen gestendig, / der nem mandelmilch.