Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 779, 1
(
schwäb.
,
1622
):
es sollen alle pflegvögt in der herrschaft obrigkait denn Pflegkündern und frawen [...] trewlich pflegen bey leibstraff, darzue der herrschaft oder dem gerichtsvogt alle jahr uff ihr begeren genugsame rechnung geben.