gerichtsverwandte,
der
;
-n/-n
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›der Zuständigkeit eines Gerichts Unterliegender und im Gerichtsbezirk Wohnender‹;
vgl. I, 47.
Bedeutungsverwandte:
, .

Belegblock:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1532
):
Meine herrn burgermaister und ain ersamer rath [...] lassen allen [...] underthonen, zuͦgeherigen und gerichtsverwandten ernstlich gepieten, das nunhinfüro dhainer mer für niemandts bürg
[werden solle].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 250, 9
(
schwäb.
,
1546
):
all unßere einsäßen, gerichtsverwandten und alle die, so auf unßer grund und boden, [...], zue treiben und tretten haben.
Ebd.
739, 8
(
1585
):
Darzue
[zu js. Gefangennahme]
sollen inen alle meine bottmeßige und gerichtverwandte ohne fürzug [...] helfen.
2.
›Person, die eine Funktion in einem Gericht ausübt, Schöffe, Beisitzer‹;
zu I, 4.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
95, 26
(
rhfrk.
,
1642
):
Beschrieben in beysein der gesambten zentdörfer schultheisen und jedes orts burgermeister und deren gerichtsverwandten durch Johann Heinrich Ortleppen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 385, 9
(
schwäb.
,
1578
):
[Welcher] gerichtsverwandter ist, würdet er seiner stell entsezet.
Ebd.
688, 33
(
1585
):
so soll der ungehorsam von oberkeit wegen durch meinen gerichtspittel für daß erst außbleiben, so ime von ainem unsers gerichts verwannten wegen fürgebotten worden, vmb zehen schilling, [...] gestrafft werden.