gerichtsverwandte,
der
;-n/-n
.– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›der Zuständigkeit eines Gerichts Unterliegender und im Gerichtsbezirk Wohnender‹; Belegblock:
Meine herrn burgermaister und ain ersamer rath [...] lassen allen [...] underthonen, zuͦgeherigen und gerichtsverwandten ernstlich gepieten, das nunhinfüro dhainer mer für niemandts bürg
[werden solle].
all unßere einsäßen, gerichtsverwandten und alle die, so auf unßer grund und boden, [...], zue treiben und tretten haben.
Darzue
[zu js. Gefangennahme]
sollen inen alle meine bottmeßige und gerichtverwandte ohne fürzug [...] helfen.Bedeutungsverwandte:
vgl. .Belegblock:
Beschrieben in beysein der gesambten zentdörfer schultheisen und jedes orts burgermeister und deren gerichtsverwandten durch Johann Heinrich Ortleppen.
[Welcher] gerichtsverwandter ist, würdet er seiner stell entsezet.
so soll der ungehorsam von oberkeit wegen durch meinen gerichtspittel für daß erst außbleiben, so ime von ainem unsers gerichts verwannten wegen fürgebotten worden, vmb zehen schilling, [...] gestrafft werden.