gerichtsteil,
das
.
im Glossar der Ausgabe wie im als ›Anteil am Gemeindegut‹ interpretiert, vgl. dann I, 7; möglicherweise Verschreibung für (— , so Sp. 36 des Belegtextes).

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1624
):
wehr aber sein gerichtstail nit außlassen wolte
[›einen Durchgang offen lassen‹],
deme soll durch die nachparschaft [...] daß vich darein getriben werden.