gerichtsschöpfe,
auch
gerichtsscheffe
und
gerichtsschöffe,
der
;
-n/-n
, vielfach im Pl. belegt.
›aus der rechtsfähigen Bevölkerung gewählter oder obrigkeitlich bestimmter, mit verschiedenen Funktionen im Gerichtswesen, darunter der Unrteilsfindung, der Dokumentation von Rechtsverhältnissen, der Beweissicherung, betraute Person, Beisitzer im Gericht, Schöffe‹.
Md. / nobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
den g. erfordern / wälen; die gerichtsschöpfen des gerichtes warten, eine beschreibung aufrichten, die fasnachtshüner / frontage behalten, beschwören, das [...]
;
den gerichtsschöpfen etw
. (z. B.
frontage
)
nachlassen
;
jn. zu gerichtsschöpfen auskiesen, beschwerungen vor den gerichtsschöpfen geschehen
;
der geschworene g
.;
das beisein, die gegenwart des gerichtsschöpfen
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
181, 15
(
Worms
1499
):
beschwerunge als dinstparkeit gült oder zinse vñ derglychen vffgelegt werden sollen vor vnserm Rate oder Statgericht gescheen oder zum minsten vor zweye͂ Rats personen vnd eine͂ geschwornen Rats Schryber. oder zweyen Gerichts Scheffen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
149, 14
(
rhfrk.
,
1517
):
Copia einer andern beschreibung des dorfs Hohensachßen alter rechten und gerechtigkeiten, so [...] durch Hanns Kircherten, [...], Cläßel Moß und Cläßel Lomann, sambtliche gerichtsschöpfen zue Hohensachßen, vor sie und ihre nachkommen aufgerichtet, bewilliget und angenommen, sodann in das gewöhnliche gerichtsbuch eingeschrieben worden.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1538
):
es herkennend die gerichtsscheffen bei iren gelubden und eiden Wilhelm von Habern meinem junkern oder sein erben obersten fauts- oder gerichtshern doselbst, zu setzen und entsetzen.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Rathman. Gerichtsman. Gerichtsschoͤpff. Beysitzer. Beyraͤthiger. Mitvrtheiler. Mitrichter.
Es steht in der gerichtsschoͤpffen ermessen oder bescheidenheit.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 2, 29
(
nobd.
,
1464
):
Ich habe beschrieben den schaden und uͤnrat der herrschaft, der entstanden ist, das man den gerichtsschopfen vasznathoͤner und frontag nachleszt.
Ebd.
45, 28
:
das zwͤ Langenzenne [...] die gerichtsschopfen ir vasznathoͤner und ir frontag behalten und zwͤ Erelpach auch die herbsthuͤner behalten.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
93, 44
(
nobd.
,
1579
):
Auch soll derselbig knecht die gerichtsschöpfen erfordern und zu gericht heischen.
Vgl. ferner s. v.  2.