gerichtsschreiber,
auch
gerichtschreiber,
der
;
-s/-Ø
.
›Person, die Gerichtsprotokolle, Urteile, Eingaben der Rechtsuchenden an das Gericht schreibt bzw. vorformuliert, Abschreibetätigkeit verrichtet, bei der Zeugenvernehmung mithilft und bestimmte einfache Weisungsbefugnisse wahrnimmt‹;
zu I, 4.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
4, 1329
.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen g. haben / halten
;
der g. gelert / verständig / kundig sein, etw
. (z. B.
urgichten
)
aufschreiben, gerichtsakten abschreiben, zeugen verhören, jn. ausklagen, händel / urteile beschreiben / formulieren, das bekentnis vorlesen, ein insiegel haben, register machen, rosse auf die alm keren, geschworen sein, zu [...], als ein g
. [wo, z. B.
am rechten
]
sitzen
;
vor dem g. schuld erkennen
;
der aufrichtige / fleissige / geschworene g
.;
der eid / lon, die verrichtung des gerichtsschreibers
;
beiwesens
›in Gegenwart‹
des gerichtsschreibers
.
Wortbildungen:
gerichtsschreiberampt
,
gerichtsschreiberei
(a. 1648),
gerichtsschreiberstelle
,
gerichtsschreiberlon
.

Belegblock:

Alberus
C ijv
(
Frankf.
1540
):
gerichtschreiber / odder der die acta schreibt.
Köbler, Ref. Franckenfort
93, 2
(
Mainz
1509
):
der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder moͤntlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vff zeichenen.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ob die sach vor gericht hangt / vor dem Schultheissen vnd einem geschwornen Stattknecht durch den gerichtschriber vffgeschribe͂ vnd die zügen mit flyß verhoͤrt.
Skála, Egerer Urgichtenb.
31, 3
(
nwböhm.
,
1562
):
In Kegenwurtigkait Herrn Burgermeisters CasParn Cramers [...] Frischeisens Richters, Stadt vnd gericht schreibers gutlich vnd peinlich besPracht Mertten Prunstl.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 43, 21
(
nobd.
,
1464
):
das ein herrschaft uͤnterstuͤnde und bestellet, das ein gerichtsschreiber darzw gesworn were, das alle gerichtswandel die eyner herrschaft zwͤstund, [...], von gerichtsschreibern beschrieben geschickt wuͤrden.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
der gefangen sol auch [...] des andern tags [...] fur den panrichter vnd zwen des gerichts gefuͤrt vnd jme sein bekentnuss durch den gerichtsschreyber vorgelesen [...] werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 133, 1
(
schwäb.
,
1554
):
Wan aber der amann fürsprecher und gerichtschreiber rat suochen, solle deß tags für jede person 30 hlr zörung paßiert werden.
Ebd.
499, 1
(
1570
):
den gerichtsschreiberlon ainen gerichtstag 8 kr zu warten.
Ebd.
787, 13
(
1580
):
dem gerichtschreyber gebürt für zerung und schreiberlohn ½fl. Item wann er gerichtsacten abschreibt, von ainem jedem blat ze abschreiben tax 1 batzen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1614
):
Von des ampt- und gerichtsschreibers verrichtung. Es will auch oft wolgemelte vormundsherrschaft ainen ampt- und gerichtsschreiber halten, der geschworen sei, dem reichen als dem armen [...], frembden und haimischen, ainem jeden nach erhaischung seiner notturft und gepür uff begeren oder der herrschaft bevelh treulich schreibe(n).
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
Gericht⸗Schreiber Stell / versihet – Herr Hans Jerg Grimmel.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 28, 3
(
moobd.
,
1524
):
das zu yeder zeit an dem Rechten sizen söllen, vnnser Stat Richter der Burgermaister, Sechs des Rats, vnd Zwen des grossen Rats, das bringt mit sambt dem Statschreiber, der als ain Gerichtsschreiber syzen, aber kain Stym haben soll, Aindlif personen.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
168, 4
(
tir.
,
1525
):
kert phleger von Hew̆nfels zehen oder noch mer roß hinaŭf
[auf die
albm
],
dergleichen richter, gerichtschreiber und fronpot daselbs, [...], dardurch die albm ŭberstellt wŭrdt.
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Lau, Qu. Neuß ;
Köbler, Ref. Wormbs
37, 30
;
56, 3
;
ders., Ref. Franckenfort
5, 17
;
36, 11
;
ders., Ref. Nürnberg
71, 10
;
146, 16
;
Kohler u. a., a. a. O. ,
Gehring, a. a. O.
3, 612, 25
;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 502, 35
;
Bücher, Berufe Frankf.
1914, 50
;
Öst. Wb.
1, 198
.
Vgl. ferner s. v.  2,  11,  1,  3,  6,  1.