gerichtssässe,
auch
gerichtssasse,
der
;
–/-n
.
1.
›entscheidungsbefugtes Mitglied eines Gerichts‹; zu I, 4; zu (
der
).
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
einen g. berufen / erwälen
;
die gerichtssässen an einem ampt sitzen, nicht einhelle sein, jn. bitten, das [...]
;
an den gerichtssässen stehen, zu [...]; die gerichtssässen des gerichtes
;
die alten gerichtssässen
;
erkantnis / urteil der gerichtssässen
.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1685
):
haben wir gebeten und erbeten schultheißen und die gerichtssaßen alhier, daß dieselben sich von unser beschehenen bitte wegen unterschrieben haben.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
trifft er aber den, zuͦ dem er wirfft, so stat es hin zuͦ erkandtnuß der grichtsaͤssenn, nach dem vnnd der wurff gerattet vnnd schadenn tuͦt.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1508
):
Uff Anthonij anno VIII haben min herren [...] das gericht zuͦ Cappellen besetzt und zuͦ einem amman geordnet Burckin Reymund und beliben die alten gerichtsaͤssen und haben gesworen.
Ebd. (
1527
):
wann rechtshaͤndel und sachen von Muͥnchenwyler dahin gan Bibren kommen, so sollen ettlich urteilsprecher und gerichtsaͤssen von Muͥnchenwyler dar beruͤft werden und als wol als ander, so unparthyg sind, am gericht zuͦ Bibren darumb bekennen und urteillen.
Ders., Staat/Kirche Bern ;
2.
s. I, 7.