gerichtsperson,
die
;
–/-en
.
›Mitglied eines Gerichtes‹, in einigen Belegen mit Einbezug der Richter, teils eher auf sonstige Gerichtsangehörige bezogen;
zu I, 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
die gerichtspersonen anfechten / eren / einladen / verordnen
;
die gerichtspersonen
(Subj.)
etw. anzeigen; der g. etw. bezalen
;
etw
. (z. B.
frevel
)
mit / durch gerichtspersonen anzeigen / beweisen
;
die vereidete / verordnete g
.;
die belonung der gerichtspersonen
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
16. Jh.
):
Das haus Helpenstein hat keine gerichtzpersonen, richtet gleichwol uber hals und bauch, ist auch zweiherrich.
Köbler, Ref. Wormbs
182, 18
(
Worms
1499
):
ein soͤlich vbergab so die geschicht im huse vor Rats oder Gerichts Personen [...] ist zu achten vñ zuhalten als die so vor Gericht gescheen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
304, 18
(
rhfrk.
,
1512
):
Hierinnen wird durch die gerichtspersonen angezeigt, was ein jeder apt zu Schönau für herrlich- und gerechtigkeit zu Wesenbach habe.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
Volgen die gerichtspersonen, so auf den 23. tag augusti anno 1548 von ainem klainen rat seindt verordnet worden Oberrichter: Christoph Christoph Rehlinger. Von geschlechtern: Conrat Rehlinger.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 470, 36
(
schwäb.
,
1570
):
so ain gast oder frembder umb gastgericht anrüffte, [...], so soll der gast [...] jeder gerichtspersonn, so zum gericht geherig, zu bezalen schuldig sein benanntlich aine maß wein und für zwen creitzer keß und brott.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587
, Hs.
1725
):
und derselbe nothwöhrhafte theil solches [den frävel] mit zweien oder dreien [...] tugentlichen zeügen, sonderlichen mit gerichtspersonen oder verpflichten ambts- und anderen dienern, die dem frevel gegenwärtig geweßen, beweißen kann.
Aubin, a. a. O. ;
Köbler, Ref. Wormbs
116, 25
;
ders., Ref. Franckenfort
89, 19
;
ders., Stattr. Fryburg ;
Kollnig, a. a. O.
279, 14
;
Gehring, a. a. O.
3, 132, 34
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
36, 6
;