gerichtsperson,
die
;–/-en
.›Mitglied eines Gerichtes‹, in einigen Belegen mit Einbezug der Richter, teils eher auf sonstige Gerichtsangehörige bezogen;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
die gerichtspersonen anfechten / eren / einladen / verordnen
; die gerichtspersonen
(Subj.) etw. anzeigen; der g. etw. bezalen
; etw
. (z. B. frevel
) mit / durch gerichtspersonen anzeigen / beweisen
; die vereidete / verordnete g
.; die belonung der gerichtspersonen
.Belegblock:
Das haus Helpenstein hat keine gerichtzpersonen, richtet gleichwol uber hals und bauch, ist auch zweiherrich.
ein soͤlich vbergab so die geschicht im huse vor Rats oder Gerichts Personen [...] ist zu achten vñ zuhalten als die so vor Gericht gescheen.
Hierinnen wird durch die gerichtspersonen angezeigt, was ein jeder apt zu Schönau für herrlich- und gerechtigkeit zu Wesenbach habe.
Volgen die gerichtspersonen, so auf den 23. tag augusti anno 1548 von ainem klainen rat seindt verordnet worden Oberrichter: Christoph Christoph Rehlinger. Von geschlechtern: Conrat Rehlinger.
so ain gast oder frembder umb gastgericht anrüffte, [...], so soll der gast [...] jeder gerichtspersonn, so zum gericht geherig, zu bezalen schuldig sein benanntlich aine maß wein und für zwen creitzer keß und brott.
und derselbe nothwöhrhafte theil solches [den frävel] mit zweien oder dreien [...] tugentlichen zeügen, sonderlichen mit gerichtspersonen oder verpflichten ambts- und anderen dienern, die dem frevel gegenwärtig geweßen, beweißen kann.