gerichtsman,
der
;
–/gerichtsmänner, gerichtsleute
.
– Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Angehöriger, Mitglied des Gerichts‹; in der Regel wohl ›Schöffe‹;
zu I, 4.
Syntagmen:
die gerichtsleute befragen
;
der g. rechten, die gerichtsleute erkennen, das [...]; der gesezte g
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 7 (
mosfrk.
,
1593
):
weist der scheffen, da einer gut zusammenschlug und nit ein gerichtsman sein wil, hait mein herr zu Echternach als grontherr macht desselbigen gut zu jeder gewannen einen morgen zu nehmen und einen andern damit zu begaben, und (sal) derwegen den begabten zu seinem gerichtsman zu machen macht haben, damit die gerechtigkeit erhalten werd.
Kollnig, Weist. Schriesh.
304, 19-20
(
rhfrk.
,
1512
):
was ein jeder apt zu Schönau für herrlich- und gerechtigkeit zu Wesenbach habe, deßen die gerichtsleute bey ihrem eyd befragt worden.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Rathman. Gerichtsman. Gerichtsschoͤpff. Beysitzer. Beyraͤhtiger. Mitvrtheiler, Mitrichter.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1578
):
Ein gesetzter gerichtsman gipt wann er rechten will zue leggelt 5 ß.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Ob übelthater in das gericht auf der herrn und landleut gründ kämen und sicherhait suechten, ist durch die gerichtsleüt erkant daß man nach innen auf die gründ nicht greifen soll.
Aubin, Weist. Hülchrath ;
Kollnig, a. a. O.
99, 38
;
119, 13
;
147, 17
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
19, 23
;
Schib, Urk. Laufenb.
358, 19
;
2.
›in einem Gerichtsbezirk ansässiger, in verschiedenen Rechtsabstufungen stehender Untertan‹;
zu I, 6.
Bedeutungsverwandte:
(s. v.  2), ,  2, , , , .

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 740, 39
(
schwäb.
,
1585
):
waß ein getrewer hinderseß, zinßer, lehen-, leibaigen-, vogt-, gerichts-, und arm man seiner herrschaft und oberkeit von billicheit und rechts wegen schuldig und verpflicht ist.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
welcher gerichtsman solch marchstain oder march an den pämen außwürft, außpaut oder rain schmellert.
Ebd. (Hs.
1654
/
68
):
welchem wür als eur hochfüstl. gn. etc. arm, getreu, ainfeltig gerichtsleit und underthannen in aller gehorsamb gelëbt.
Ebd. (
n. 1623
):
sollen auch alle grichtsleit diejenigen ledigen mans- oder weibspersohnen, so wol arbaiten mögen, ohne verwilligung der obrigkait nit [...] beherbergen.
Vgl. ferner s. v. ,  10,  1.