gerichtskost,
auch
gerichtskoste,
der / die
;
–/-en
;
oft im Pl.:
gerichtskosten
.
›Gerichtskosten, Unkosten, die der Verlierer eines Prozesses an den Prozeßgewinner sowie an das Gericht zu zahlen hat‹; in die Berechnung der Kosten gehen auch Botenlöhne, Gelder für Schöffen und Richter sowie der Verpflegungsaufwand für die Prozeßbeteiligten ein;
vgl. I, 45.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1, , (
der
11, , ; im einzelnen auch:  1,  1, , , .
Syntagmen:
g. ausgeben / ablegen / bezalen / erlegen / tun / wiederkeren / wiederstatten
;
der g. auflaufen, über etw. gehen
;
um g. eine sache haben, nicht pflichtig sein
;
der g. des wiederteils
;
der dargelegte / gebürliche / unnütze / verursachte g
.;
abtrag / bekerung / ordnung der gerichtkosten
.
Wortbildungen:
gerichtskostung
(a. 1462).

Belegblock:

Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
15. Jh.
):
Welke partien an recht verliesen, id si anspreker of antworder, geben dem gerichte 6 albus, dat is de gerichtscost.
Köbler, Ref. Wormbs
28, 3
(
Worms
1499
):
so der selb der fürgeheischen [...] ist nit erschynet [...] so soll vff des clegers anruffen der fürgeheischen antworter vngehorsam vnd den gerichtßkosten ab zulegen erkant [...] werden.
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
254, 12
(
omd.
,
1493
):
Welch part ouch in disßer sachen fellig wert, muß demjenigen, der die sache gewynnet, seyne gerichtßkost, ortilgelt, [...] widderkeren.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
311, 24
(
thür.
,
1474
):
so komen dieselbin sachen, so dy genanten zcwene wedder eynnander unde zcusampne habin umbe gerichtiskost unde scheden, so daruff gegangen ist, aldaselbist billichen zcu rechtlichem ußtrage.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
alle gerichtskost, was er fur gericht, richter und schöppen und auch den vorsprechen nach gewonheit des gerichts hat mussen ausgeben.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
darauf die parteyen unser selbst oder unsers berckhaupman entschids gewarten und geleben, und welcher teil des rechtens verlustig befunden, der soll dem andern sein dargelegte gerichtscost und erlitten schaden [...] zu widerstatten gehalten werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 659, 47
(
schwäb.
,
1553
):
wurde sich aber seines tails ainicher mangel befinden und (er) somselig daran sein, so sol er den gerichtscosten auch dem gegentail seiner saumsel ablegen.
Köbler, Ref. Wormbs
234, 18
;
ders., Ref. Nürnberg
63, 8
;
102, 10
;
Hertel, UB Magdeb. ; ;
Grosch u. a., a. a. O.
97, 13
;
201, 15
;
282, 22
;
312, 1
;
Ermisch, Sächs. Bergr. ; ;
Gehring, a. a. O.
3, 708, 14
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ; ;
Rwb f.;
Vorarlb. Wb.
1, 1131
.
Vgl. ferner s. v.  1.