gerichtskost,
auch
oft im Pl.:
gerichtskoste,
der / die
;–/-en
;gerichtskosten
.›Gerichtskosten, Unkosten, die der Verlierer eines Prozesses an den Prozeßgewinner sowie an das Gericht zu zahlen hat‹; in die Berechnung der Kosten gehen auch Botenlöhne, Gelder für Schöffen und Richter sowie der Verpflegungsaufwand für die Prozeßbeteiligten ein;
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
g. ausgeben / ablegen / bezalen / erlegen / tun / wiederkeren / wiederstatten
; der g. auflaufen, über etw. gehen
; um g. eine sache haben, nicht pflichtig sein
; der g. des wiederteils
; der dargelegte / gebürliche / unnütze / verursachte g
.; abtrag / bekerung / ordnung der gerichtkosten
.Wortbildungen:
gerichtskostung
Belegblock:
Welke partien an recht verliesen, id si anspreker of antworder, geben dem gerichte 6 albus, dat is de gerichtscost.
so der selb der fürgeheischen [...] ist nit erschynet [...] so soll vff des clegers anruffen der fürgeheischen antworter vngehorsam vnd den gerichtßkosten ab zulegen erkant [...] werden.
Welch part ouch in disßer sachen fellig wert, muß demjenigen, der die sache gewynnet, seyne gerichtßkost, ortilgelt, [...] widderkeren.
so komen dieselbin sachen, so dy genanten zcwene wedder eynnander unde zcusampne habin umbe gerichtiskost unde scheden, so daruff gegangen ist, aldaselbist billichen zcu rechtlichem ußtrage.
alle gerichtskost, was er fur gericht, richter und schöppen und auch den vorsprechen nach gewonheit des gerichts hat mussen ausgeben.
darauf die parteyen unser selbst oder unsers berckhaupman entschids gewarten und geleben, und welcher teil des rechtens verlustig befunden, der soll dem andern sein dargelegte gerichtscost und erlitten schaden [...] zu widerstatten gehalten werden.
wurde sich aber seines tails ainicher mangel befinden und (er) somselig daran sein, so sol er den gerichtscosten auch dem gegentail seiner saumsel ablegen.