gerichtshandel,
der
;
-s/-Ø
+ Uml.
– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Prozeß, Gerichtsverhandlung‹; vereinzelt als Metonymie mit Tendenz zu ›Streitgegenstand‹ sowie ›vor Gericht ausgetragener Streit‹; generell: ›Auseinandersetzung, Streit‹;
vgl. I, 345,  6.
Syntagmen:
den / einen g. begeren / beratschlagen / haben / halten / aufschieben / aufzeichnen / strafen; der g. (nicht) ane sünde abgehen
;
sich der gerichtshändel üben
;
in gerichtshändeln strafen, im g. etw. anregen, seine zeit verzeren, in gerichtshändeln unkost befunden werden, gnade / zorn im g. sein, im g. sich erfinden, das [...]
;
der g. um schuld; der vergangene g.
;
die geschrift des gerichtshandels
;
das urteil zu dem g
.
Wortbildungen:
gerichtshändlig
(1. V. 16. Jh.).

Belegblock:

Luther, WA (
1517
):
und ist zwischen ym unnd den selben ann underlaß ein kriegerischer gerichtshandell uber seinen worten und wercken.
bey den pforten [der helle] hetten sy ire gerichtshendel, wie in dem gesetz gebotten ware.
Köbler, Ref. Wormbs
65, 7
(
Worms
1499
):
so mag die selbe beschwert parthy [...] montlich appelliren Apostolos bitten vnd den gerichts handel begern.
Ebd.
153, 11
:
Wie gerichtshendel in einer sach gehalten in der andern bewysung thun.
Ders., Ref. Franckenfort
93, 2
(
Mainz
1509
):
der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder moͤntlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vff zeichenen.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1500
, Hs.
17. Jh.
):
Nachdem auch manchfeldige uberige zerung und unkost auff fundigen und unfundigen zechen mit gerichtshendeln und anderm bißher befunden ist.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
soͤllen sie [...] die beslossen vrteyl zu dem andern gerichtsshandel auch auffschreyben lassen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
drei oder vier doctores baider rechten, dero ampt ist, die gerichtshändel zu berathschlahen.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Fore͂sis [...] Dz zuͦ geraͤchts hendle͂ dienet; Forensis causa, Ein gerichtshandel / ein zanck.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1491
):
ayd, das soͤlich uͥberslagen vih mer dann der ains und sibenzig hopt im gerichtzhandel angeroͤgt on ir [aͤptissin] bevelh wissen und willen zuͦgeslagen sy, das danne die aͤptissin [...] nichtz schuldig sin soͤllen.
Köbler, Ref. Wormbs
136, 12
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
39, 6
;
Dietz, Wb. Luther ;
Vgl. ferner s. v.  3, I, 3.
2.
›Akten, Aufzeichnungen, Protokoll eines Prozesses‹; Metonymie zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
68, 25
(
Worms
1499
):
die gerichtßhandlung zuübergeben vñ dilacion das ist ein zimlich zyt soͤlich gerichtßhendel vnnd Acta in zubringen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1518
):
kumen sie [schopf] aber früe oder eins andern tags [...], verlesen die gerichtshendel und machen urthail, so hat ieder zu lohn vierzig pfenning.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1504
):
so nun die selben mein herren und frund landvogt, stathalter und rät solichen proceß und gerichtshandel, nachdem der ingeleten briefen, kontschaften und geschriften eben vil sein, fur ougen genomen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 700, 43
(
schwäb.
,
1585
):
Sover dann die richter solliche appellation zulassen, sollen sie dem appellanten die acta, daß ist den grichtshandel, für apostel, doch auf deß begerenden costen [...] geben.