gerichtsgehörig,
gerichthörig,
Adj.
›einem bestimmten Gericht unterworfen, einem Gerichtssprengel zugehörig‹;
vgl. I, 47.
Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1453
):
unser und unsers gotzhus [...] amman, richter und gemain hofflüte [...], und die [...] gerichthörig sind.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
Wellicher mennsch an einen ingesessnenn der statt Bernn, oder an einen, so in die statt Bernn grichtsghoͤrig, ansprachenn hat, der [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 243, 41
(
schwäb.
,
1546
):
Ob aber unser aman oder püttel ainen oder mehr gerichtsgehörigen zue dem andern mal zue recht oder anders gebutte.
Ebd.
636, 1
(
1570
):
ob ainer oder mehr das bott verachten und nit frid halten woltend, so sollen als einsäßen und gerichtsgehörige bey iren glüpten [...] zueylen und helfen.
Ebd.
3, 247, 7
;