gerichtsbüchse,
die
.
›Kasse des Gerichtes‹, zu
gericht
I, 4,
büchse
2.
Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 689, 28
(
schwäb.
,
1585
):
Es soll auch der gerichtspittel ainen ieden richter bey einem pfund heller, [...], zu gericht uff ein gewiße stund gebieten, und sovil einer stund uber daß zihl außbleibt, soll er von ieder stund zwen schilling haller in die gerichtsbüchs legen.
Bastian, Runtingerb.
422, 1
(
oobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
by der peen eins plappharts, so von denen, so an der stunnd faͤllent, gezogenn vnnd in die gerichtsbuͥchssen geleit sol werden.
Geier, Stadtr. Überl. ;
Gehring, a. a. O.
3, 379, 40
;