gerichtbarkeit,
die
.›Gerichtshoheit‹; als Metonymie: ›unter die Gerichtshoheit fallendes Gebiet‹;
Belegblock:
unnd soll gleichwoll die gerichtbarkeit ausserhalb der bergregirung, [...], ydem taill unverletzt pleiben.
Da diese Güter nicht in der
oberkait, gerichtparkait oder mark, sondern in einer anderen Herrschaft lägen [Regestbeleg].
wie itziger vnnser pfleger [...] etliche newerung von wegen ehehafften rechtens vnnd anderer gerichtbarkeit gegen des closters zugehorigen vnd dienstleutten furzunemen vndersteen.