gerhabschaft,
die
;
–/-en
, auch
-er
.
›rechtsförmlich übernommene, nach Rechtsregeln ausgeübte Vormundschaft, Pflegschaft von in der Regel Anverwandten über nicht rechtsfähige Kinder Verstorbener‹.
Schwäb. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
die g. verrichten, eine g. annemen, jm. die g. leihen
;
an der g. mistreuig sein, auf g. hausen, jn. in die g. nemen, in der g. gefärlich handeln, es mit der g.
[wie]
halten
;
die g. der kinder
;
ane willen / wissen der gerhabschaften
.
Wortbildungen:
gerhabschaftbrief
›Urkunde über Vormundschaftsangelegenheiten‹,
gerhabschafter
(wie
gerhab
),
gerhabschaftordnung
,
gerhabschaftreitung
›Rechnungsvorlage aus einer Vormundschaft‹,
gerhabschaftsverwaltung
(a. 1512),
gerhabschaftweise
,
gerschaft
(Klammerform).

Belegblock:

Rot
302
(
Augsb.
1571
):
Curation [...] außrichtung / ampt / verwaltung / Gerhabschafft.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
Der selb herczog Johanns was mistreẅig an dem scherm und gerhabschaft chünig Albrechts seines vetteren.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1450
):
welche [Tochter] Simon Semelrösch
in gerhabschaftweis innhab.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Den nam zu im hertzog Fridreich [...] inn sein regiment und gerhabschafft mit leib, kronn, lanndt und lewdt.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
2, 69, 19
(
moobd.
,
1526
):
Wann jemanndt uberwunden wirdt, daß er in der gerhabschafft geverlich gehanndlt hab.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
59, 14
(
moobd.
,
1597
):
solle er denn gerhaben zu thueung irer gerhabschafft raittung geraume zeit sezen vnnd ankhünden, gerhabschafftraittung aufnemmen.
Ebd.
190, 25
(
1524
):
Dennen von payden stetten ist angetzaygt, das sye unnderricht geben, wie es mit den gerhabschaften gehalten werde.
Rintelen, B. Walther
71, 9
(
moobd.
,
1552
/
8
):
so ist die Wittib vermüg der neuen Gerhabschafftordnung schuldig, nach Absterben ires Haußwierts die Obrigkeit umb Sperrung und Inventierung sollicher [...] Güeter anzulangen.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
so solle der inhaber dieselben unvogtbaren künder aus ihren geschwistrigten oder andern iren negsten befreündten [...] begerhaben und inen solche gerhabschaft [...] zuverrichten bevelchen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
Alle die gerhabschafter im gericht haben, die sollen ihner monatsfrist sich bei dem richter anmelden.
Ebd. (
1565
):
ob das ein richter macht hab [...] gerhabschaftbrief aufzurichten.
Zingerle, Inventare (
tir.
/
vorarlb.
,
1420
):
ain brief [...] vmb ain gerhabschaft Hainr. von Endrion kinder.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
19, 37
(
tir.
,
1521
):
wo aber rihter aǔsserhalb des ordinary reht, es sey in gǔetigen verhǒrn, einlassǔngen oder gerhabschaften ersǔeht wǔrdet, [...].
Spechtler u. a., a. a. O.
1, 80, 20
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Wopfner, a. a. O.
62, 1
;