gereute,
das
.
1.
›Rodung (als Handlung)‹; metonymisch: ›Neubruch, durch Rodung entstandene Fläche im Wald, die landwirtschaftlich genutzt wird‹; auch: ›literarisch als wild stilisierter Waldplatz‹.
Obd.; Rechts- und Wirtschaftstexte, literarische Texte berichtenden Inhalts.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .
Syntagmen:
ein g. fürnemen / hauen / machen / zurichten / haben / erblicken; das g. des gotteshauses eigen sein
;
in ein g. kommen, auf ein g. keren, jn. aus dem g. tragen, lämmer in das g. treiben
;
das neue / wilde g
.;
die brennung der gereuter
›Brandrodung‹;
krieg um das g
.
Wortbildungen:
gereutacker
(a. 1443),
gereuterhacken
,
gereuterholz
,
gereutmachung
,
gereutregister
,
gereutwiese
,
gereutzehent
.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Walter Horszch von 1 gereuͤttwisen bey 2 tagwerken in der Hart 4 sl. in golde.
so gehoͤrt aller gereuͤttzehendt zu Stauff umb daz slosz an dy obley gen Eysteten.
Ebd. (
1414
):
Er hat auch ein gerewte, dovon er besunder ein halbs summer korns jerlichen reichet.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1532
):
Es soll niemandts in meinen herrn gerichten, zwingen und pennen, in gemain märk und in ir helzern kain gereut machen.
Koppitz, Trojanerkr. (Hs. ˹
noschweiz.
,
15. Jh.
˺):
Mitt den kertt er in den tan | Der vil kindische man | Uff ain vil wild gerütte.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1411
):
was nuͥwer uffbruͥchen oder nuͥwe geruͥte sint, die des ... gotzhus von Kappellen eigen sint.
Brandstetter, Wigoleis
215, 9
(
Augsb.
1493
):
nitt lang kame er auf ein straß die in truog auß dem wilden gereüte.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 16. Jh.
):
daß besagtes gottshaus hat alles pergrecht in den weingärten und ägkern in den ausser und innern Greutten
[im Übergang zum Flurnamen].
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1654
, Hs.
E. 17. Jh.
):
damit [...] mit dem greiter- und holzhacken, auch besonders haltung der küe und der schoff treiben ein gleichheit gehalten.
Ebd. (
1644
):
Wie es mit der behülzung, prett-, schintl- und greütmachung gehalten werden soll.
welcher ein greit zu machen willens oder lust hette, der solle [...] sich in der canzlei anmelden und in das greitregisterl eintragen lassen.
Schnelbögl, Salb. Karls IV.
127, 1
;
Holtzmann, Gr. Wolfdietrich ;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Vock u. a., Urk. Nördl.
2262
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Fichtner, Füetrer. Trojanerkr.
12, 5
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ; ; ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ; ;
2.
›Bühne, auf der der Hofmeister sein Geried (ausgereutete Wurzeln, Gestrüpp udgl.) hat‹.

Belegblock:

Schwäb. Wb. (a. 
1583
; Lesung unsicher).