gerechtsame,
die
;
-Ø/–
.
›Recht, Berechtigung, Gerichtsbarkeit‹; als Metonymie: ›Gebiet, auf dem die Gerechtsame ruht‹.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl.  10.
Syntagmen:
eine g. haben / halten / einbringen / vereren
;
die g
. (Subj.) [wohin]
reichen
;
jn. der g. entsetzen
;
bei einer g. verbleiben
;
die g. der vogtei, des gotteshauses, zum wasser, an einem gute, an zinsen
;
die verpfändete g
.;
der abbruch der g
.

Belegblock:

Jörg, Salat. Reformationschr.
539, 7
(
halem.
,
1534
/
5
):
Da sy doch gar kein grechtsami an hattend / dann solch gotzhus den 8 orten / mit schirmm zuͦ getan / und der verwandt jst / jnhallts brief und siglen.
Schib, Urk. Laufenb.
291, 6
(
halem.
,
1586
):
die von Lauffenberg behaupteten,
das ir verpfendte gerechtsame [...] biß an die Seematten reichen [...] soll.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1642
):
Endlich [...] alles in vorigen stand gesezt, auch bei den alten verträgen und gerechtsame allerdings verbleiben.
Ebd. (
nalem.
,
1681
):
wer das nicht hat, der hat kein gerechtsambe zuem waßer.
Merz, Urk. Lenzb.
101, 8
;
122, 6
;