geplätze,
das
.
›Gerede, Geschwätz‹;
vgl.  13.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
218
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Ihme gebührt auch, wann er im ambt etwas höret oder sihet, bey sich zu behalten und kein außag davon zu thuen oder ein gepletze davon zu machen.