gemeinnuz,
der
.
›Nutzen für die Allgemeinheit‹;
vgl. (Adj.) 3.

Belegblock:

Lemmer, Amman/Sachs. Ständeb.
10, 1
(
Frankf./M.
1568
):
Man muß fuͤrtreffliche vnd gelehrte Maͤnner haben / durch welcher weißheit der Gemeinnutz vnd Stattregiment geherrscht vnd gehandthabt werde.