geldstrafe,
die
;
–/-n
.
›Geldbuße, Geldstrafe‹;
zu (
das
1.
Vorwiegend Urkunden und Rechtstexte.
Syntagmen:
die g. ausrichten / bezalen / erlegen / zuerkennen
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1624
/
31
):
alles bei arbitrarie gelds- oder leibsstrafen und rechtliger erstattung des schadens.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
150, 11
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Bergkmeister hat von alterhero vor sich keine geldtstrafen.
Küther, UB Frauensee
412, 19
(
thür.
,
1540
):
so solte solch geltstraff halp Sachssen und halp Hessen gepuren.
Turmair (
Nürnb.
1541
):
leib- und geltstraff über die verbrecher.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 69, 3
(
schwäb.
,
um 1650
):
Vatter und muoter ist erlaubt, für ire noch ledige bey sich habende söhn und döchtern [...] geltstrafen ußzurichten.
Müller, Lands. St. Gallen
71, 13
(
halem.
,
1546
):
der wurde nit allain umb geltstraf, sonder hoher nach seinem verdienen und gestalt der sach gestraft werden.
Ebd.
90, 9
(
halem.
,
1562
/
4
):
darnach soll dieselb mit der geltstraf gehalten werden und darzuͦ nüt destminder dry tag und nächt mit brot und wasser büetzen und abdienen.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1571
):
ein gepürliche gelt- oder lybsstraf zuͦ erkennen, nach dem einer [...] gesündet möcht haben.