geldgülte,
die
;
–/-n
.
›Geldabgabe‹;
zu (
das
4, (
die
2.

Belegblock:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 18, 5
(
nobd.
,
1464
):
Von den geltguͤlten und irem handel.
Ebd.
85, 31
:
Und were noch zwͤ thuͤn, das man das korn abtet und geltgult darfur machet.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 673, 38
(
schwäb.
,
um 1530
):
dieselben sollen hierauf gelägte korn- und gelt-gülten zallen.