gegenteil,
der
, auch
das
;
-s/–
.
1.
›Gegenüber, Vertreter der Gegenpartei, Gegner (im Rechtsstreit, Kampf), Widersacher‹; auch: ›Anlieger, Grundstücksnachbar‹;
vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , , .

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor. (
Lübeck
1639
):
Wer mit seinem Gegentheil in guͤtlichen Handlungen begriffen ist / vnd traͤgliche mittel fuͤrgeschlagen werden.
Luther, WA (
1530
):
Da gegen kan ich wol achten, das unser gegentheyl solche lere nicht annemen werde.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
rhfrk.
,
1523
):
so sol er [...] umb das sein vor den selben fürsten, seins widersechers und gegenteils suppenfreßern und jaherrn ein ußtrag des rechten annemen.
Köbler, Ref. Wormbs
31, 2
(
Worms
1499
):
es soll auch ein yeder cleger oder antworter vff begeren vnd anbieten synes gegenteils thun vnd zugelossen werden zu schweren den Eydt für geuerde.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
109, 27
(
omd.
,
um 1559
):
Wurde sich‘s aber das gegentheil beschweren, so mag er die geschwornen aufs neu wiederumb zum waßer fhuren.
Küther, UB Frauensee
398, 4
(
thür.
,
1530
):
Michel Flach [...] ist nit gestendig, wie vom gegenntheil in seiner gestrigen verantworttung furgetragen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Jorig Selten [...] hett derhalben an das kaiserlich cammergericht geappellirt, daselbst er die sach wider sein gegentheil erhalten hett.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Der Gegentheil wolte diesen nichts bevorgeben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
die sach werde also vom gegentheil gehandlet.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
in ansehung, daz er vill zu schwach, der gegenthail aber im vil zu überlegen, so practiciert er doch nichts desterweniger mit seinen herrn vettern.
Andreae. Ber. Nachtmal
29v, 11
([
Augsb.
]
1557
):
Der Paͤbstler gegenthail [...] lehret / das Brot vnd Wein in den Leyb Christi nicht verwandelt werden.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
waͤr schon bewilliget, zwüschen ime vnnd sinem gegenntheyl in der fründschafft hanndlen ze lassen.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 21, 6
(
halem.
,
n. 1529
):
Wiewol nun der geist des entkrists nuͤtset underlies [...] sinen gegenteil underzetrucken.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so ist er dem gegenteil allen schadfall I Interesse / vnd nachteil abzetrage͂ schuldig.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
welcher ein freflicher weis fodert oder rauft, der sol dem gegentheil den schaden abtragen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Ain jeder soll wasser laiten und gräbm raumen, damit er seinem nebentail oder gegentail nit schaden zueziech.
2.
›zweiter Teil eines Ganzen (z. B. eines Besitzes, Hauses)‹.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
Endres Geytz von 1 gutlein, gnant des Langen gutlein, des gegenteil hat Horscher und Nagengast 1/2.
1 pete krautgartens am Weichselpaum; des ist czwiren alsvil, als Eberharts kinde und Conrades Wernhers krautgarten ist; meynt er, es sey eigen, und sein gegenteil ist doch lehen.
Uhlirz, Qu. Wien (
moobd.
,
1451
):
des [hauses] gegentail jecz innhat Stephan Gotwiler, der apotecker.
3.
›Gegensatz, Gegenstück‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Boon, St. Prätorius
77, 1
(
Ülzen
1579
):
Wie es de͂ auch im gegenteil widerumb ein verdrieslich ding ist vmb einen menschen.
Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
also wenn wir im Gegentheil die eigendliche und unbetruͤgliche Beschaffenheit solches theuren Standes bei uns ergruͤnden.
Rupprich, Dürer (
nobd.
,
1513
):
Dan kein ding würt neben dem ander gros oder klein erkant, es sey dan, das das gegen teill gegen dem grossen klein oder gegen dem kleinen gros erkant werd.
Fellmann, Denck. Schrr.
2, 31, 7
(
Augsb.
1526
):
wenn er es für ellend erkennete, was im begegnet, wurd er im gegentail sein haimet erkennen.