gegenschreiber,
der
;
-s/-Ø
.
›der mit der Führung des Gegenbuchs Beauftragte, Gegenrechner, Kontrolleur (in Bergwerken, beim Zoll)‹.
Urkunden, Rechtsschriften.
Syntagmen:
den g. halten / setzen / stellen / verordnen; der g
. (Subj.)
etw. schreiben / verkaufen
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
4, 103, 31
(
md.
,
1492
):
wann ein nawe zceche aufgenomen wurd, das dann der gegenschreiber das register nicht eher einzuschreiben fordert [...] auf das die gewercken nach ordnung vor in das register bracht wurden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
97, 25
(
omd.
,
um 1559
):
Gegenschreiber ader austeiler N. tud einen rechtlichen kummer zu einem kux auf N. am Kolberg.
Ebd.
177, 19
(
omd.
,
1554
/
1633
):
Gegenschreiber verkaufen keine bergktheil anders dann durch die verordenten kuckeskrenczler.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1509
):
Gleichmeßigen eydt sal der kegenschreiber thun.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
dem urbarer und seinem gegenschreiber soll von ieder mulden ertz bei dem abmessen 1 heller von den gewercken gegeben werden.
Ebd. (
schles.
,
1532
):
auch habe ich allbereit alle nötige amtleute verordnet als bergmeister richter geschworne und eltisten bergschreiber und gegenschreiber.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
So ist Pauls Bechrer genomen zu ainem gegenschreiber, dem geit man jars 24 guldin für ain hauß zinse.
Ebd. (
schwäb.
, zu
1554
):
welcher heffen aus ainem vaß annimpt und anschneidt, und er es den eichmaister oder gegenschreiber nit beschauen läßt, soll gestraffr werden umb 2 pfenning.
Stolz, Zollwesen
39, 14
(
Lueg
1426
):
fürst hertzog Fridreich hertzog ze Österreich etc. mein ghediger herr mich zu einem gegenschreiber an seinem zoll am Lug gesetzt und gemacht [...] hat.
UB ob der Enns
10, 229, 11
(
moobd.
,
1383
):
Otto dez Mwrwyczzel die czeit geggensreyber der maut ze Lyncz.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
128, 41
(
moobd.
,
1463
):
Wir behalten uns auch vor, prugkmaister, mautter und gegenschreiber [...] zu setzen und zu entsetzen.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Darein haben die Römer ire ambtleut und anwält, landshaubtman stathalter rentmaister gegenschreiber mautner zolner [...] geschickt.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1568
):
Richter und rat [...] sollen also unter inen selbst in beisein des verwesers und gegenschreibers guete ordnung machen.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
105, 9
(
tir.
,
1525
):
derselben zeit der alt Rogkar gegenschreiber gewesen.