gegensacher,
gegensächer,
der
;
-s/–
.
›Vertreter der Gegenpartei, Widersacher, Gegner (vor Gericht)‹.
Urkunden, Rechtschriften.
Bedeutungsverwandte:
,  1.

Belegblock:

Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
so der gegensecher nit mit anntwurtt begegnett noch ouch vff dz annder fürpott pfannd stelt.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1539
):
haben uns ir gegensaͤcher obgemeldt pittlich ankert, inen entlichen bscheid ze geben.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1552
):
Ob er aber sich des beschwaͤrte, alldann soll er fúr uns mit sinem gegensaͤcher bescheiden werden.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1646
):
daß der fründ oder deßin gegensächer das an einen begerte.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
wenn ainer den andern überzeünt, überhagt [...] und überpaut, soll der beschwärdt sein gegensacher darumben beschicken.