gegenrecht,
das
.›Recht des Angeklagten zur Gegenklage‹.
Urkunden, Rechtstexte.
Belegblock:
wo aber der Cleger oder sein anwalt solich gegenrecht nit annemen wolt / so sol er alßdan̄ in seiner clag auch nit gehoͤrt werdē.
dieweilen dann diser seits hierin nit unbillich das gegenrecht zebrauchen sein will.