gegenrecht,
das
.
›Recht des Angeklagten zur Gegenklage‹.
Urkunden, Rechtstexte.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
17, 6
(
Mainz
1509
):
wo aber der Cleger oder sein anwalt solich gegenrecht nit annemen wolt / so sol er alßdan̄ in seiner clag auch nit gehoͤrt werdē.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1659
):
dieweilen dann diser seits hierin nit unbillich das gegenrecht zebrauchen sein will.