gegenpartei,
›gegnerische Partei, Gegenseite‹.
Belegblock:
welcher ein verbott abzutryben gesinet, soll sein gegenparty, so ime das verbott gethan, vor wuchgricht beklagen und die verbott daselbst als vor wuchgricht abtryben.
Es sey dan śein kegenPartey, vnnd Andere 3 oder 4 Ehrliche Perśonen entgegen.