gegenpartei,
die
;
Grundwort zu  3.
›gegnerische Partei, Gegenseite‹.

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1598
/
1647
):
welcher ein verbott abzutryben gesinet, soll sein gegenparty, so ime das verbott gethan, vor wuchgricht beklagen und die verbott daselbst als vor wuchgricht abtryben.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
40, 29
(
mslow. inseldt.
,
1567
):
Es sey dan śein kegenPartey, vnnd Andere 3 oder 4 Ehrliche Perśonen entgegen.
Öst. Wb.
2, 370
;