gegenklage,
die
.
›Klage, die ein Verklagter gegen seinen Kläger erhebt; Widerklage‹.
Urkunden, Rechtsschriften.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
246, 28
(
Mainz
1555
):
Von der gegenclag, wie in derselben procediert werden soll.
Ebd.
247, 2
:
alßdann sollen beyde sachen der clag und gegenclag vertheylt, underschiedlich und ein jede für sich selbst alleyn vermög diser ordnung gehandelt werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 617, 25
(
schwäb.
,
1672
):
Von der gegenclag oder gegenrechten.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Der anwalt ist schuldig gegenklag zuͦ verantwurten.
Wie die gegenklag statt habē mag.