gegenklage,
die
.›Klage, die ein Verklagter gegen seinen Kläger erhebt; Widerklage‹.
Urkunden, Rechtsschriften.
Bedeutungsverwandte:
.Belegblock:
Von der gegenclag, wie in derselben procediert werden soll.
Ebd.
247, 2
: alßdann sollen beyde sachen der clag und gegenclag vertheylt, underschiedlich und ein jede für sich selbst alleyn vermög diser ordnung gehandelt werden.
Von der gegenclag oder gegenrechten.