gegenbuch,
das
.
›Buch, das vom Gegenschreiber zur Kontrolle geführt wird; Gegenrechnungsbuch‹;
im Bergbau: ›das vom Bergschreiber über die Berggebäude, deren Lehen und Gewerke zu führende Bergbuch‹; zu  3.
Urkunden, Rechtsschriften.
Zur Sache:
Schirmer, Kaufmannsspr.
.
Syntagmen:
ein g. halten; etw. in das g. schreiben
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 144, 14
(
md.
,
1614
):
Bey solcher Abtheilung soll alsobald der Berg-Meister Gegen-Büchlein halten, darein verzeichnen, was bey ieder Austheilung iederm Hammer-Meister für Fuder, Stein und Schliech zugemessen werden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
135, 9
(
omd.
,
1546
):
Seind bergtheil im gegenbuch einen weibe zugeschrieben und mann und weib seind ihres gutes ungesundert.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1503
):
noch dem viertel jars sal der uffnehmer die zcechen ader lehenn mitt den gewercken in das kegenbuch schreibenn.
Ebd. (
osächs.
,
1509
):
ßo sal der verkeuffer dem keuffer im gegenbuch dye geweher binnen vier wochen thun.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
an das gegenbuch, darin den gewerken teglich ihre teil ab- und zugeschrieben werden, das mag der gegenschreiber in seiner eigen verwarung halten.
Welcher gewerck sein teil ime in gegenbuch zugeschriben nicht befunden wurdet, der oder dieselben sollen fur gewercken nicht erkannt oder zugelassen werden.