gefären,
V.;
zu
mhd.
geværen
›hintergehen, betrügen‹
().
1.
›jn. hintergehen, betrügen‹;
vgl. (
die/das
1.
Bedeutungsverwandte:
 1.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1563
):
Der seinen freund dückisch gefert, | Bringt in umb leib, ehr oder gut.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1600
):
daß in verkauf oder erkaufung der güeter des zugs oder einstands halben bede teil einander nit gefähren, sondern wie herkommen, billiche gleichheit halten.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Wir liegen triegen g‘färn anainander.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
Daran er got vnd seinem wort nit klain vnere thuot, gleich als moeg sein gotliche weiszhait in jren worten jrren oder welle domit die menschen gefaeren.
Dietz, Wb. Luther ;
Bad. Wb.
2, 317
;
2.
›jn. in Gefahr bringen, jn. gefährden‹;
vgl. (
die/das
2.
Bedeutungsverwandte:
 2.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
640, 4172
(
Magdeb.
1608
):
Rieff / halt die Schild all vberwert / | Das euch nicht das geschoß gefehrt.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
das der rath auch niemandes itzund oder hernachmals darumb gefehren wolte.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
ime solle nichts gevern und kein leid geschechen.
Sachs (
Nürnb.
1558
):
Merckt er, daß man ihn wil gefehrn, | So tracht, wie er müg ledig wern | Und sein hals ziehe auß der schlingen.
Ebd. (
Nürnb.
1560
):
Derhalb du mich also gefehrst.
Müller, Welthandelsbr.
199, 3
(
schwäb.
,
1506
):
hab ainer acht, recht anzusagn, daz man in nit geferren mug.