gefast,
part. Adj.;
Part. Prät. zu .
1.
›(aus)gerüstet, ausgestattet, versehen mit etw.‹.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
kain pulver konden wir euch yetz schicken, dann wir noch unser pulvermacher damit noch nit gefaßt sein.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Man ist auch zuͦ disem werck mit gelt und aller notdurft [...] dermaßen gefaßt, daß man neben Gottes mechtiger handt den krieg beharren [...] kann.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
er soll auch mit einem gueten, starken, reisigen pferd, so er fur sich selber kaufen und haben soll, allezeit gefaßt und versehen sein.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
M. 16. Jh.
):
were dan das der weg ausserhalb des dorfs zu teuf wurde, so mag ain gefaster
›beladener‹
wagen die laiß schaiden.
2.
›vorbereitet, eingestellt auf etw.‹.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
dës mag der klager auch abschrift begern und darauf bedacht haben auf das entrecht, darauf sollen alsdan baid tail versechen und gefast sein.
im haubtrechten soll auch ainer mit procurei und verguetung und ander notdurft gefast sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
wan der gloggenstraich im closter angeschlagen wierdt, soll sich jederman mit seiner hauswähr gefasst machen.
3.
›in eine Form, in einen Rahmen gebracht, eingefasst‹.

Belegblock:

Jörg, Salat. Reformationschr.
239, 7
(
halem.
,
1534
/
5
):
verbrantend nebend dem kilchof / jn eim kalchofen zwo gefasstt / und ein ungefasstte taflen.