gefallen,
der
, auch
das
;
-s/–
.
›Gutdünken, Belieben, Dafürhalten, Ermessen; Wunsch, Willen; Wohlgefallen, Vergnügen‹;
zu (V.) 6.
Phraseme:
etw. nach js. gefallen tun
›etw. nach js. Gutdünken, Ermessen tun‹;
etw. jm. zu gefallen tun
›etw. jm. zuliebe, zu seinem Wohlgefallen, Vergnügen tun‹;
etw. mit gefallen von jm. tun
›etw. mit js. Zustimmung, Wohlwollen tun‹;
jm. zu gefallen sein
›js. Wunsch, Willen entsprechen‹;
etw. js. gefallens tun
›etw. nach js. Belieben, Gefallen tun‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, .
Syntagmen:
jm. einen g. tun, g. an jm./etw. haben / tragen; der besondere / eigene / gnädige / grosse / günstige / gute / sonderliche g
.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
darin will sich ein Radt dermassen erzeigen, das ihr alle darab ein gudt gefallen tragen sullet.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. Weibe (
Wolfenb.
1593
):
Wann ich euch damit kan zu gefallen sein.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Es werden so wol E. G. als die andern [...] ein sonderlich gefallen vnd frolocken darob haben.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
4325
(
Magdeb.
1608
):
Jedoch kan er in diesen allen / | Nichts machen nach seinem gefallen.
Luther, WA (
1543
):
Das ist mein lieber Son, | An dem ich hab gefallen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
134, 5
(
rhfrk.
,
1525
):
Zu Hemspach ist kein backhauß, dann ein jeder mag selbsten ein backoffen machen und nach seinem gefallen backen.
Wunderlich, Fierrabr.
123, 28
(
Simmern
1533
):
wann wir moͤgen nuͤn Franckreich nach allen vnserm gefallen innemen.
Franz u. a., Qu. hess. Ref. Bd.
2, 127, 20
(
hess.
,
um 1530
):
Zum ersten ist ein gemein clag aller pfarherren gemeiniglich, das die schultheissen [...] irens gefallens in der kirchen [...] handlen.
Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Weil er nu war wolthetig, frumb, | Kundt der Tyrann kein vrsach finden, | Das ern seins gfallens auch moͤcht schinden.
Perez, Dietzin
1, 128, 7
(
Frankf.
1626
):
Alles / was meine Mutter vornam / das geschahe jren beyden lieben Toͤchtern zu sonderlichē gefallen.
v. d. Lee, M. v. Weida. Spigell
36, 25
(
omd.
,
1487
):
Auch ßo der man seÿ́ym weÿbe des iares [...] ein geltt gebe des nach ÿrem gefallen vnd willen zcu gebrauchen, möcht sÿeda von almüßen geben.
Thür. Chron.
8r, 17
(
Mühlh.
1599
):
hette er [Hannibal] die Stadt Rom gewonnen / nach seinem gefallen verbrandt vnd geschleifft.
Roloff, Naogeorg/Tyrolff. Pamm.
147, 1260
(
Zwickau
um 1540
):
Fuͤrs ander wir auch hoͤren wolln hierbey / | Was dein gefallen / willn / und meynung sey.
Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
Doch nach deroselben Gefallen werde ich meine andere Gelegenheit zuruͤcke setzen.
Opitz. Poeterey
31, 9
(
Breslau
1624
):
inmassen ich denn auch halte / das Heinsius gleichfals grossen gefallen daran treget.
Gille u. a., M. Beheim
79, 180
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Das ain macht er [hafner] czu eren, | das ander machet er czu smǎch | nach seim fursacz, willen und auch | gevallen und pegeren.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
67, 15
(
Nürnb.
1548
):
das das betten nit ein werck ist / das in vnserem gefallen stehet / ob wirs thun.
Roloff, Brant. Tsp.
87
(
Straßb.
1554
):
Disen brieff thuͦt eüch fraw Wolust senden / | Ir haben mißfall oder gefallens dran | So hab ich doch mein bottschafft gethan.
Wickram
4, 5, 23
(
Straßb.
1556
):
Hab ich sovil mir muͤglich / euch und eweren suͤnen / diss buͦchlin also zuͦ gefallen zuͦsamen gelesen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
daß die fürnembsten des römischen senats [...] auch gesatz und decret nach irem gefallen auffgericht.
Anderson u. a., Flugschrr.
29, 4, 13
([
Augsb.
]
1524
):
Wir aber die wir starck sein / soͤllen tragen der schwachen geprechligkait / vñ nicht ain gefallen an vns selber haben.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
das soln zuͦ vnserm willen vnd gevallen stan.
Wyss, Luz. Ostersp.
10134
(
Luzern
1545
):
ietlicher will läben nach sinem gfallen.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Sy schickten mer dann aynsten zw dem kayser, das er in den pundt erlawbet, daran doch der kayser kaynn gevallen nye het.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 240, 5
(
moobd.
,
1524
):
Sonnst soll den Eehalten nit gestatt werden, Irs gefallens zu ainer anndern zeit im Jar Iern Herrn aufzusagen.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
Er macht jmselbs gesetz vnd ordnung seines gefallens.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1603
):
doch will manß jedem zu gfallen haimgesezt haben.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1568
):
Denen mülnern ist [...] zuegelassen und unverwert gewest, prot ires gefallens auf den kauf zu pachen.
Bauer, Imitatio Haller
51, 19
(
tir.
,
1466
):
Der hat gar leicht ain wenüegen vnd geuallen, der da hat ain raine gewissen.
Reichmann, a. a. O.
76, 30
;
131, 7
;
136, 18
;
140, 20
;
273, 18
;
Wickram
4, 9, 27
;
20, 11
;
39, 11
;
39, 12
;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ; ; ;
Hulsius
F iijr
;
Dietz, Wb. Luther ;