gefänglich,
Adj.;
gefänglichen,
Adv.
›in der Art, Eigenschaft eines Gefangenen; als Gefangener, gefangen‹.
Urkunden, Rechtsschriften.
Bedeutungsverwandte:
(Adj.).Syntagmen:
die gefängliche annemung / haft / verhaftung / verwarung / weise; jn. g. halten
›jn. gefangen halten‹, jn. g. einlegen / einziehen / nemen / setzen
›jn. gefangen nehmen‹.Belegblock:
hertzog Heinrich [...] ward mit seinem Sone gegen Cassel von dannen in die Vestung Ziegenhain geführet und alda gefenglich enthalten.
darumb ist er vom Rathe gefenglich gesatzt wurden.
da einer von den lehnleuten [...] sich gröblich versündiget, so solle der erbkammerer diese auf den hofsgüteren angreifen und auf das haus Hemmerich gefänglich einziehen laßen.
darumb will ich euch gefengklich legen.
Ein anderer Hispanier / welcher auch gefaͤnglich auff vnser Schiff wardt gebracht / sagte.
Johann von Wytterßhausen, marschalck zu Herßfelt, Curdt Trubestein zu Sanct Jost hab gefencklich angenommen.
so soll der gefangenn in unnser der hertzogen nahmen so lange zum Sehe gefenglich enthalten [...] werden.
Denn jhr kommt und spraͤcht / der Koͤnig in Aegypten habe ihn in gefaͤngliche Hafft genommen.
So muß euch der amptman ine wider gefenglichen seczen.
laßt sie nur gfenklich bald annemen.
das man den gemelten Steffan von Menzingen söllte gefangklich annemen und verwarn.
Darumb der Koͤnig gefaͤnglich jhn nam, | Mit seinen Soldaten thet greifen an, | Die jn gebunden han fast vnd hart.
hat der kaiser die drei lassen fahen und bewaren und also ain guͦte zeit gefencklichen behalten.
das gottslestern soll hiemit verbotten sein den heimbischen und frembden bei gefenglichem einlegen.
im selbigen fahl mag gegen denselben mit gfenckliger einzeuchung [...] fürgefahren werden.
ließ ein Eersamer Radt die vier München gefengklich annemmen vnd verwaren.
wo die angesessen handwerker oder kramer ainen solchen störer dem richter anzeigen, soll er denselben gefanglich nemben.
Auff śolch erkante Vrtail iśt Hans Stiml gefencklich angenomen.
Adam Schintler so Zu falcenaw gefenglich gehalten wirtt sej sein gesell geweßen.
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 170
; Bad. Wb.
2, 318
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