gebunden,
part. Adj.
1.
phras.:
gebundene rede
>Text in Reimen, Versen‹;
vgl.  3.

Belegblock:

Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj. 5f.,
13
(
Frankf./M.
1626
):
Die Poesie oder gebundene Rede auch fuͤr vnd an sich selbst etwas dunckeler vnd vnverstaͤndtlicher / als nicht die Poesie oder vngebundene Rede zu seyn pflegt.
Ebd. 18f.,
19
:
so man sich in der gebundenen Rede oder Poesie der versetzung solcher Woͤrter maͤchtiget.
2.
phras.:
gebundener tag
›Tag, an dem Recht und Gericht auf bestimmte Handlungen beschränkt sind‹;
zu  16.
Rechtsschriften.

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
AN den gebuͤndenen tagen mac man ouͤer de achtere nicht gerichten.
An den gebuͤndenen tagen sol nieman dicheinen eyt sweren.