gebunden,
part. Adj.
Belegblock:
Die Poesie oder gebundene Rede auch fuͤr vnd an sich selbst etwas dunckeler vnd vnverstaͤndtlicher / als nicht die Poesie oder vngebundene Rede zu seyn pflegt.
Ebd. 18f.,
19
: so man sich in der gebundenen Rede oder Poesie der versetzung solcher Woͤrter maͤchtiget.
2.
phras.: gebundener tag
›Tag, an dem Recht und Gericht auf bestimmte Handlungen beschränkt sind‹; Rechtsschriften.