gebschillinger,
der
.
›Gebühr beim Kauf und Verkauf, bes. von Ländereien und Gebäuden‹;
vgl.  4.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
54, 19
(
nobd.
,
1503
/
36
):
Daßselbig sol gesche mit eim gebschillinger; sol der verkeifer und der keifer itlicher ein geb.