gebrüderkinder,
die
;
pl. t.
›Kinder von leiblichen Brüdern; Neffen, Nichten‹;
zu  1.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
41, 9
(
Mainz
1509
):
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vñ geschwisterkinder mit brüdern vnd schwestern in des abgestorben bruͦder oder schwester erbe glych erben sollen.