gebauererbe,
das
.
›bäuerliches Grundbesitztum‹;
zu (
der
1.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
89, 18
(
preuß.
,
1437
/
8
):
sust 2 gebuwer huben geleich gebuwer erbe.
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 464, 21
f. (
preuß.
,
1452
):
unser her und seine prelaten die meiste ritterschaft und dinste in diesen landen haben ausgekauft, die vor gedienet haben dem reiche, die unser herre und seine prelaten al gemacht haben zu gebawererbe und die in geistliche beschirmunge genomen haben.
Wattenbach, Urk. Czarnowanz (
schles.
,
1393
):
das der Probst die selben wustenungen sal awssetczin in gebawir erbe.