gatterzins,
der
.
›Zins, der nur durch das Hofgatter gereicht wird und den der Besitzer selbst holen (lassen) muß‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
, .

Belegblock:

Anderson u. a., Flugschrr.
24, 4, 1
([
Nürnb.
]
1525
):
nach dem sich die Burger dieser stat in entrichtung yrer eygen Gatter vnd haus zins / der wirdigung od’ vber teurung des goldzs / hoch beschwert haben.