gantrecht,
das
.
›Recht der Versteigerung‹;
zu .
Gehäuft in Urkunden und Rechtstexten.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1567
):
so cleger fir gericht kemme und begerte in laut ergangener urthel umb ervolgte schuld zu seinem verschreiben oder firgeschlagen pfanden nach ordnung rechtens zuzulassen und die nach gantrecht umzuschlagen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1613
):
das in ußlychung baren gelts vilmalen vor oder nach geschehener zellung der 10. pfennig für das gandtrecht am hauptgut abgezogen und innbehalten worden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1520
):
wie eß solle in gantrechten gehalten werden.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1624
):
In dissem gericht ist nit gewonnhait, pfant oder gelëgte gueter mit gantrecht einzeziechen.