gantbrief,
der
.
›Urkunde über eine Versteigerung‹;
zu .

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 23, 46
(
schwäb.
,
1574
):
wurde einer ein ligend guet mit der gant oder sonst gerichtlichem gebrauch nach an sich bringen, sollen die darzu gehörigen gantvörtigungen [...] in eins erbarn rats canzley uffgericht [...] werden.