gant,
die
;
zu
mhd.
gant
›Verkauf an den Meistbietenden, Versteigerung‹
().
›gerichtliche Versteigerung‹.
Urkunden und Rechtstexte; gehäuft obd. Belege.
Syntagmen:
etw. an die g. tragen, etw. auf der g. verkaufen, etw. an die g. kommen lassen; eine freie / offene
›öffentliche‹
g
.
Wortbildungen:
gantampt
,
gantkosten
›Kosten, Gebühr bei Versteigerungen‹ (a. 1520),
gantmarkt
›(Ort der) Versteigerung‹ (A. 15. Jh.),
gantordnung
›Verordnung über Versteigerungen‹ (a. 1520),
gantplaz
›Ort der Versteigerung‹ (a. 1569),
gantschreiber
(a. 1577),
ganttag
›Tag der Versteigerung‹ (a. 1520),
gantweibel
(a. 1577).

Belegblock:

Barack, Teufels Netz (
Bodenseegeb.
,
1. H. 15. Jh.
):
Es tuot sich armen lüten bald gesagen, | So man ain pfand an die gant ging tragen.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1488
):
wann dieselben achttag vergeen, so sol er es lassen uf die gant reiten oder ziehen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
als man nun die pfand angreifen wolt und verkaufen auf der gant.
Ebd. (
schwäb.
, zu
1562
):
Und seind ob der gant hingangen und bliben umb 7000 fl in mintz.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1532
):
Wo er aber solche losung in der jetztbestimpten zit nit thut, so sollen solliche pfand uff frie gant getragen, gefiert oder gezogen werden.
Müller, Stadtr. Ravensb.
278, 31
(
oschwäb.
,
1531
):
der halb ine bitten, damit er mit der gandt still stand.
Müller, Lands. St. Gallen
105, 16
(
halem.
,
1565
):
es sye glichwol burger oder ain anderer frömbder, anderen schuldnern, die glich wol insessen oder gottshuslüth sind, in den ganten sollen vorgon.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1501
):
nach verschinung der acht tag so sol in des ansprechigen willen ston, ob er woll, das der kleger die pfand an dem selben end uff die gandt schlach.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so sol man jm des ersten die varenden hab / darnach die schulden die man jm schuldig ist / an der gandt verkouffen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
löst er si [pfand] aber nit, so soll man si darnach fail reüten oder treiben auf die gant hinauf geen Zwoimülln.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 23, 45
;
380, 10
;
625, 21
;
756, 12
;
762, 11
;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
Köbler, a. a. O. ; ; ;
Hulsius
F ijr
;
Rosenqvist, Frz. Einfluß.
1943, 242
;
Bad. Wb.
2, 291
;
Vorarlb. Wb.
1, 1058
;
Schirmer, Kaufmannsspr. .