gadenzins,
der
.
›Abgabe für die Nutzung eines Verkaufsraums‹;
zu  3.

Belegblock:

Müller, Nördl. Stadtr. f.(
schwäb.
,
1469
):
so man isen herschickt und wider hinus füret, es sei gen Gmünd ald anderhalb. gibt man von aim pfund 2 plaphart gadenzins.