gabsman,
der
;
–/-männer
.
›Beauftragter, der die Verteilung der Bürgergabe, z. B. Holz, regelt und beaufsichtigt‹;
zu  3.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1634
):
Bei hauung des holzes aber sollen zwei gabsmänner aus jedweder hondschaff dem küster behülflich sein, um die gaben zu verfertigen und auf jedes haus, das ihnen vom holz zukommendes quotum zuassigniren.