Roder, Stadtr. Villingen
(
önalem.
,
1668
):
Sodann [...] soll der missbrauch der gaabhochzeiten [...] abgethon und dem hochzeiter oder hochzeiterin [...] nit erlaubt sein, an solchen offentlichen mahlzeiten mehrers als hernach ausdruckenlich benannte persohnen zu gastieren oder auszuehalten.